Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Bei illegalem Filesharing eines Films ist ein Schadensersatz in Höhe von 500 EUR zu zahlen / Streitwertveröffentlicht am 29. Juni 2015
LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 287 Abs. 1 ZPODas LG München I hat entschieden, dass für das illegale Filesharing eines Filmwerks (Kinofilm) ein Schadensersatz von 500,00 EUR zu zahlen und für die Abmahnung ein Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen ist. Zitate aus der Entscheidung (Volltext hier): (mehr …)
- BGH: Ist ein lediglich dokumentierender Film keine persönliche geistige Schöpfung, so ist doch die Sammlung aus einzelnen Lichtbildern urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 7. Februar 2014
BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12
§ 72 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Dokumentarfilm zwar nicht als persönliche geistige Schöpfung geschützt ist, allerdings die Einzelbilder – in ihrer filmimmanenten Sammlung – ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Zur Pressemitteilung Nr. 22/2014 des Senats: (mehr …)
- BGH: Die Nutzung von Einzelbildern aus einem Film ist in der Regel nicht als filmische Verwertung anzusehenveröffentlicht am 14. Juni 2010
BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 128/07
§ 97, 72, 91, 94, 95 UrhG (gültig bis 30.6.2002)Der BGH hat entschieden, dass die Vorhaltung von Lichtbildern aus Filmen in einem Online-Archiv zwar keine filmische Verwertung ist, aber trotzdem eine Urheberrechtsverletzung an den Bildern selbst darstellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder sei jedenfalls keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder – wie im Streitfall – weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsverletzung hinsichtlich der Lichtbilder selbst komme jedoch in Betracht, soweit die Lichtbildner (Kameraleute) Ihre Rechte an den Filmhersteller abgetreten haben.