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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07
    § 16 HRVO, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB

    Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig sei, weil die konkret verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sei, Unterscheidungskraft besitze und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfülle. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet sei und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfülle (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
    §§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11,
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 15b Abs. 1 GewO

    In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte ein Einzelkaufmann, der unter einer Firma in der Baubranche tätig war, auf einem Geschäftsbrief die Angabe seines Vor- und Zunamens vergessen und wurde von einer Konkurrentin abgemahnt. Alle anderen Pflichtinformationen wurden korrekt angegeben. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Abmahnkosten durch den Abgemahnten nicht zu ersetzen waren, da durch die fehlende Namensangabe auf einem einzelnen Geschäftsbrief kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Zwar sei der Abgemahnte nach der Gewerbeordnung verpflichtet, vollständige Angaben zu machen, bei Auslassen der Namensangabe entstünde ihm jedoch kein Wettbewerbsvorteil. Zu beachten ist, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung gefallen wäre, hätte der Abgemahnte auf jeglicher Geschäftskorrespondenz seinen Namen nicht angegeben. Inwieweit diese Entscheidung für Geschäftskorrespondenz per E-Mail relevant sein könnte, war vom OLG Brandenburg nicht auiszuführen. Dies ist nach § 37a HGB der Fall; als Geschäftsbriefe sind auch E-Mails zu zählen.

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