Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Internetdomain “Creditsafe” ist nicht wegen Namensanmaßung zu löschenveröffentlicht am 19. Oktober 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15
§ 12 BGB, § 226 BGB; Art. 14 GG; § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Internetdomain „creditsafe.de“ nicht auf Wunsch der Creditsafe Deutschland GmbH aus namensrechtlichen Gründen zu löschen ist, wenn diese Namensrechte der Klägerin erst später entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch die Beklagte habe diese in keine Namens- oder sonstigen Rechte eingegriffen, so dass keine Namensanmaßung vorgelegen habe. Habe der Domaininhaber zudem ein berechtigtes Interesse am Halten des Domainnamens, sei die Domain nicht zu löschen. Für das berechtigte Interesse genüge es, wenn der Domaininhaber diese zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung für eine „Allnet Flat“ verletzt keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“veröffentlicht am 15. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“ verletzt. Es handele sich nicht um eine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs „Allnet“, sondern um eine rein beschreibende, die nicht untersagt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Verwechslungsgefahr durch Nutzung eines Firmenschlagwortesveröffentlicht am 8. November 2013
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12
§ 15 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die widerrechtliche Nutzung eines Firmenschlagwortes, welches Kennzeichnungskraft besitzt, zur Verwechslungsgefahr führt und daher zu untersagen ist. Vorliegend war die streitige Kennzeichnung in der Warenüberschrift auf einer Internet-Handelsplattform verwendet worden. Nach Auffassung des Gerichts lag hierdurch eine Verletzung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Der Senat führte aus, dass durch die Verwendung einer mit dem kennzeichnungskäftigen Firmenschlagwort der Klägerin identischen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr bei vorliegender Branchenidentität eine maßgebliche Verwechslungsgefahr begründet werde. Zum Volltext der Entscheidung: