Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Nur eine Vertragsstrafe, wenn sich jeweils GmbH und Geschäftsführer zur Unterlassung verpflichten und die GmbH dagegen verstößtveröffentlicht am 30. Juni 2014
BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12
§ 31 BGB, § 313 Abs. 3 S.2 BGBDer BGH hat entschieden, dass auch dann, wenn sich nach einer marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer („das Organ“) zur Unterlassung verpflichten, in der Regel nur eine (!) Vertragsstrafe zu zahlen ist, soweit der erneute Verstoß der Gesellschaft zuzurechnen ist. Beide sollen als Gesamtschuldner haften. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)