Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss nicht nur vollständig und richtig sein, sondern auch nach Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt werdenveröffentlicht am 1. Januar 2009
LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. I-14 O 191/08
§§ 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 BGB-InfoVDas LG Bochum hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der gesetzlichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (u.a. zum Widerrufsrecht) vor Vertragsschluss nicht ausreicht. Im Gegenteil: Der Bestandteil „Widerrufsrecht“ der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung darf nicht verwendet werden, wenn die Widerrufspflicht und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht auch nach Vertragsschluss in Textform erteilt werden, also entweder per E-Mail als elektronisches Dokument oder in ausgedruckter Form, als Papierdokument. Bemerkenswert ist auch der Streitwert, den das Landgericht in dieser Angelegenheit mitteilte: 12.000,00 EUR.
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