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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2012

    BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Festlegung einer Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) von 24 Monaten in den AGB eines Fitness-Studiovertrags grundsätzlich zulässig ist. Dies sei inbesondere unproblematisch, wenn der Vertrag sich lediglich auf das Recht zur Gerätenutzung beschränke (= Mietvertrag) und weitere Dienstleistungen nicht einschließe. Hinsichtlich des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags im Krankheitsfall sah der Senat die dafür festgelegten Voraussetzungen jedoch als zu streng an. Die streitgegenständliche Klausel besagte „wenn er [der Kunde] krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann“ und dass zur Kündigung die Vorlage eines Attests, „aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll“, notwendig sei. Durch diese Klausel sei das Kündigungsrecht unangemessen eingeschränkt. Unter anderem müsse ein Attest, welches die Sportunfähigkeit bescheinige, ohne auf die Art der Erkrankung einzugehen, ausreichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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