Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Koblenz: Fitnessstudio darf nicht ohne weiteres in AGB bestimmen, dass „Teilbereiche“ des Studios aus Sicherheitsgründen videoüberwacht werdenveröffentlicht am 14. Januar 2014
LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Az. 3 O 205/13 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 314 BGB, § 626 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 UKIaGDas LG Koblenz hat entschieden, dass ein Fitnessstudio nicht ohne weiteres in seinen AGB bestimmen kann, dass Besucher videoüberwacht werden. Das Fitnessstudio hatte u.a. bestimmt: „In den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. … Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu.“ Hiergegen hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale e.V. geklagt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag auf Grund der nicht erfüllten Hoffnung, trotz chronischer Erkrankung trainieren zu könnenveröffentlicht am 11. Juli 2012
AG München, Urteil vom 13.10.2011, Az. 213 C 22567/11 – rechtskräftig
§ 611 BGB
Das AG München hat entschieden, dass bei einem Fitnessstudio-Vertrag nicht ohne Weiteres ein Sonderkündigungsrecht besteht, weil sich die Hoffnung des Trainierenden, trotz einer chronischen Erkrankung der Gelenke das Fitnessstudio nutzen zu dürfen, nicht erfüllt haben. Hier habe der Trainierende ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vereinbaren müssen. Aus der Pressemitteilung 33/12 des AG München vom 09.07.2012: (mehr …) - LG Duisburg: Fitness-Studio-Vertrag – Eine AGB-Klausel, nach der sich die Gebühren wöchentlich erhöhen, ist unwirksamveröffentlicht am 3. Mai 2011
LG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011, Az. 7 S 193/10
§§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGBDas LG Duisburg hat entschieden, dass eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, unwirksam ist. Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren. Wie das Gericht feststellte, sei es nicht einmal der Klägerin als Verwenderin der streitigen Klausel gelungen, den richtigen Betrag zu errechnen. Somit sei das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verletzt. Im Übrigen sei der Vetrag jedoch wirksam. Zum Volltext der Entscheidung: