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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2012, Az. I-20 U 203/11
    § 339 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, wenn der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet hat, eine bestimmte Werbeaussage (hier: „über 5.000 m² Küchenauswahl“) zu unterlassen und dann in einem Radio-Werbespot jedenfalls sinngemäß die verbotene Aussage erneut tätigt („M. Küchen feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm Mega-Auswahl Beste Preise“). Nach Ansicht des Senats könne die Differenzierung der Werbeaussagen (Verkaufsfläche nicht gleich Fläche für Neueröffnung inkl. Sonderflächen) vorliegend nicht so pedantisch erfolgen, da nach dem Verständnis des Radio-Hörers, der die Werbebotschaft eher beiläufig wahrnehme, der Zusammenhang dahingehend hergestellt sei, dass in dem neu eröffneten Geschäft auf über 5.000 m² eine Mega-Auswahl von guten Küchen zu besten Preisen angeboten werde. Auf dieses Verständnis müsse entsprechend bei der Bewertung des Verstoßes abgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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