Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Freiburg: Wird ein Sternchenhinweis in einer sog. Flappe erst auf einer anderen Seite aufgelöst, liegt eine Irreführung vorveröffentlicht am 4. März 2015
LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Freiburg hat entschieden, dass es bei einer Werbung in einer Tageszeitung in Form einer Flappe (= unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird) nicht ausreicht, wenn ein Sternchenhinweis auf der dritten Seite der Flappe auf einer anderen Seite (hier: der ersten) aufgelöst wird. Damit müsse der Verbraucher nicht rechnen und er werde den vorhergehenden Text auch nicht nach Erläuterungen durchsuchen. Die Werbung ist daher nicht klar und eindeutig genug und führt den Verbraucher in die Irre. Des Weiteren genüge es nicht, wenn hinsichtlich der näheren Bedingungen eines Angebots auf den Internetauftritt des Werbenden verwiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung: