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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Januar 2012

    EuGH, Urteil vom 20.10.2011, Az. C-344/10 P und C-345/10 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Zurückweisung von 3D-Marken für Schaumweine (hier: Erscheinungsbild der Flaschen mit mattiert weißer bzw. mattschwarzer Oberfläche) nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden können, dass Schaumweine grundsätzlich durch ein Etikett gekennzeichnet würden und deshalb das Erscheinungsbild der Flasche per se keine Unterscheidungskraft besäße. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweichen, anstatt lediglich festzustellen, dass nur ein Wortelement die Herkunft von Schaumwein kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht „als Marke funktionieren“ könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden. Bei einer solchen Beurteilung würden Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst bestehen und keine Aufschrift oder kein Wortelement aufweisen, systematisch von dem durch die Verordnung Nr. 40/94 gewährten Schutz ausgeschlossen. Deshalb waren die vorherigen Entscheidungen aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

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