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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWir hatten über die patentrechtliche Auseinandersetzung zwischen Apple und Sanho berichtet. Droht das gleiche Schicksal nun der taiwanesischen Firma PhotoFast? Diese hat, nach Mitteilung von Heise, als erstes Unternehmen ein SSD-Upgrade-Kit für das neue MacBook Air auf den Markt angekündigt hat. Hierzu ist zu wissen, dass das neue MacBook Air auf eine herkömmliche Festplatte verzichtet und erstmals sog. Flash-Speicher, der ähnlich wie Arbeitsspeicher (RAM) auf das Motherboard gesteckt wird, verwendet. PhotoFast bietet nunmehr die Möglichkeit, den vorhanden Flash-Speicher durch ein größeres Modul zu ersetzen und den alten Flash-Speicher in einen USB-Stick einzusetzen, um ihn als externen Speicher weiter verwenden zu können. Es bleibt abzuwarten, wie Apple auf diesen Schachzug reagiert.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2010

    LG Köln, Urteil vom 04.11.2009, Az. 28 O 876/08
    § 97 UrhG;
    § 287 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass die urheberrechtswidrige Nutzung einer Flash-Präsentation einen Schadensersatzanspruch von 1.000,00 EUR auslösen kann. Im Rahmen der Schätzung habe sich die Kammer an die MFM-Bildhonorare, die für Urheberrechtsverletzungen im Bereich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellten, angelehnt. Sie verkenne nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 136) die MFM-Bildhonorare schon bei Verletzungshandlungen im Bereich des Lichtbildschutzes nicht unreflektiert zugrunde gelegt werden dürften, sondern vielmehr in jedem Fall die Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen seien. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

    Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem offiziellen Google-Blog zufolge, ist Google zukünftig in der Lage, ohne gesondertes Zutun des Inhabers einer Website auch Flash-Dateien auf Ihren Inhalt hin zu untersuchen und entsprechend zu indizieren. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten eines Onlineshops. Für Oniinehändler war bislang eine optimale Auffindbarkeit bei Google mit einer attraktiven, zeitgemäßen Produktpräsentation nicht zu vereinbaren.

    Ron Adler und Janis Stipins verkündeten am 30.06.2008, dass Googles Fähigkeiten, Flash-Dateien zu indizieren, erheblich verbessert worden seien. Googlebot könne nun optimiert Textinhalte von .swf-Dateien (Flash-Dateien) erkennen. Indiziert würden auch technische Spielereien, wie Tasten oder Menüs. Wörter, die in der Flash-Datei verwendet würden, könnten nunmehr dazu verwendet werden, mit Begriffen in Suchanfragen abgeglichen zu werden. Überdies könnten URLs aus Flash-Dateien ausgelesen werden.

    Dem Vernehmen nach nicht indiziert wird ein Text dagegen, wenn er originärer Bestandteil einer Bilddatei ist, also nicht nachträglich über diese gelegt wird; dies könne natürlich auch dazu genutzt werden, bestimmte Texte Google ganz bewusst vorzuenthalten. Auch Flash-Buttons, welche zu einer bestimmten URL führen, ansonsten jedoch keinen verwandten Text enthalten, werden ebenfalls nicht indiziert. Schließlich würden FLV-Dateien übergangen, wie sie für Videos auf der Plattform YouTube verwendet werden, da auch diese keine Textelemente enthielten.

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