Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Ein Vertrag über eine „Internetagentur-Flatrate“ ist als Dienstvertrag zu bewertenveröffentlicht am 20. April 2015
LG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 12 O 186/13
§ 611 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag mit einer Internet- und Werbeagentur über eine sog. „Onlinemarketing- und Internetagentur-Flatrate“, die eine Vielzahl von Leistungen wie Suchmaschinenmarketing, Internet-Programmierung und Beratung einschließt, als Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der Vertrag sei als „Rahmenvertrag“ bezeichnet, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen könne, das die Klägerin bereithalte. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen bestehe aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich einzuordnen seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung für eine „Allnet Flat“ verletzt keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“veröffentlicht am 15. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“ verletzt. Es handele sich nicht um eine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs „Allnet“, sondern um eine rein beschreibende, die nicht untersagt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München: Kabel Deutschland weist nicht ausreichend auf Geschwindigkeitsbeschränkung bei Internet-Flatrate hinveröffentlicht am 1. August 2014
LG München I, Urteil vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas LG München I hat der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH untersagt, für Telekommunikationsleistungen mit der Erklärung „Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens (hier 10 GB pro Tag) für Filesharing-Anwendungen auf eine Geschwindigkeit von 100 kbit/s begrenzt wird. Der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Kiel: Wer die „günstigste Allnet Flat Deutschlands“ anbietet, darf keine ebenso günstigen Wettbewerber mit gleichwertigem Angebot auf dem Markt haben / Irreführungveröffentlicht am 17. Januar 2014
LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ werben darf, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die einen gleichwertigen oder vorteilhafteren Leistungsinhalt als das beworbene Angebot aufweisen und zugleich nicht teurer sind. Die Kammer erkannte in dieser Werbung im konkreten Fall eine unzulässige, da irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Das beklagte Unternehmen hat dem Vernehmen nach bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.
- LG Hamburg: Teilkündigung von Zusatzoptionen durch Mobilfunkanbieter nicht zulässigveröffentlicht am 8. April 2013
LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 170/12
§ 305 ff BGB
Das Landgericht Hamburg hat nach einem Bericht von heise online (hier) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die es dem Betreiber erlaubte, Zusatzoptionen einzeln zu kündigen und ansonsten den Vertrag weiter laufen zu lassen, unwirksam ist. Im konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland. Nach Kündigung dieser Option sollte der ursprüngliche Vertrag weiterlaufen und die nunmehr geführten Auslandstelefonate einzeln berechnet werden. Dies störe jedoch nach Auffassung des Gerichts das ursprünglich bei Vertragsschluss angenommene Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung und benachteilige den Kunden daher in unangemessener Art und Weise. - LG Hamburg: Die pauschale Werbung mit einer „SMS-Flatrate“ ist irreführend, wenn SMS ins Ausland nicht erfasst sindveröffentlicht am 6. März 2013
LG Hamburg, Urteil vom 04.10.2012, Az. 327 O 169/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngVDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit einer „SMS-Flatrate“ den Verbraucher in die Irre führt, wenn Textnachrichten ins Ausland davon nicht erfasst sind. Die verwendeten Formulierungen wie „Jetzt mit echter SMS-Flat und Internet inklusive“ oder „Für nur 14,95 EUR/Monat unbegrenzt surfen und SMS verschicken“ würden den Eindruck vermitteln, dass eine tatsächlich „unbegrenzte“, mithin zumindest für den Bereich der Europäischen Union grenzenlose SMS-Flatrate, angeboten werde. Der Versand von Nachrichten ins Ausland sei von zunehmender Relevanz für den Verbraucher, so dass auch dessen Erwartungen davon geprägt würden. Durch eine spätere Tarifübersicht werde die Irreführung nicht ausgeräumt, da diese Übersicht nicht am Blickfang der Werbung teilnehme.
- AG Bremen: „Internet by call“-Tarif ist sittenwidrig, wenn übliche Flatrates um das 24-fache überstiegen werdenveröffentlicht am 5. März 2013
AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
§ 138 Abs. 2 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Potsdam: Nicht immer müssen hohe Kosten für mobiles Internet ausgeglichen werdenveröffentlicht am 31. Januar 2013
LG Potsdam, Urteil vom 21.08.2012, Az. 4 O 55/12
§ 307 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass eine Mobilfunk-Nutzerin Kosten in Höhe von ca. 5.000,00 EUR für die Nutzung des mobilen Internets nicht entrichten muss. Der Anbieter habe keinen Anspruch auf die Entgelte, die im Zeitraum einer Woche anfielen, bevor der Vertrag, wie von der Kundin gewünscht, auf eine Flatrate umgestellt wurde. Eine Abrechnung pro übertragener Datenmenge seitens des Anbieters sei trotz entsprechender AGB nicht wirksam, da sich der ursprüngliche Vertrag von 2006 lediglich auf Sprachtelefonie bezogen habe.
- BPatG: Der Begriff „Flatrate“ kann nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich angemeldet werdenveröffentlicht am 24. Oktober 2012
BPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Flatrate“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff „Flatrate“ bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen „Pauschaltarif“ bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:
- AG Tempelhof-Kreuzberg: Kürzung der Grundgebühr bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit Flatrate durch den Anbieterveröffentlicht am 1. Oktober 2012
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az. 24 C 107/12
§ 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 649 S. 2 BGB, § 628 Abs. 2 BGBDas AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit einer Flatrate durch den Anbieter wegen Zahlungsverzug des Kunden die Grundgebühr bis zum regulären Vertragsende als Schadensersatz nur hälftig anfällt. In voller Höhe sei der Anspruch nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die vom Anbieter durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtige. Bei der Vereinbarung einer Flatrate, bei der der Kunde gegen Zahlung einer (verhältnismäßig hohen) Grundgebühr Telekommunikationsleistungen unbegrenzt in Anspruch nehmen könne, erspare der Anbieter bei Sperrung des Anschlusses nicht unerhebliche Aufwendungen. Zum Volltext der Entscheidung: