IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2012

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12
    § 45i Abs. 4 S. 1 TKG; § 241 Abs. 2 BGB; § 254 Abs. 1 BGB Dc

    Der BGH hat entschieden, dass sowohl den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses als auch den Anbieter bestimmte Pflichten treffen, um Kostenexplosionen zu Ungunsten des Kunden zu vermeiden. Vorliegend war ein nutzungsabhängiger Internettarif vereinbart worden (Pauschale inkl. 40 Stunden Nutzung/Monat, weitere Nutzung verursacht zusätzliche Kosten). Zunächst hatte der Kläger immer nur die vereinbarte Pauschale zahlen müssen, bis plötzlich sein Internetanschluss dauerhaft aktiv war und ca. ein halbes Jahr lang jeden Monat Rechnungsbeträge, die 15- bis 30-fach über der Pauschale lagen, eingezogen wurden. Der BGH erklärte hierzu: Einerseits muss der Anschlussinhaber alle geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch seines Anschlusses auszuschließen. Andererseits sei der Anbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten verpflichtet, den Kunden auf die drohende Kostenexplosion hinzuweisen und ggf. den Anschluss kurzfristig zu sperren. Der Kunde sei jedoch gehalten, nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung tätig zu werden, um weitere solche Vorfälle zu vermeiden. Geschehe dies nicht und der Kunde zahle über ein halbes Jahr lang die erhöhten Rechnungen, trete der Verstoß des Anbieters gegen seine Warnpflichten zurück. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12
    § 280 Abs.1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde eine Rechnung von über 1.800,00 EUR für die Internetnutzung über Handy im Ausland nicht zahlen muss. Der Kunde habe eine Internetflatrate abgeschlossen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese nicht im Ausland gelte. Ihm sei nur gesagt worden, er könne „nach Belieben im Internet surfen“. Damit habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass jedem Kunden die Problematik von Roaming-Gebühren bei Auslandsnutzung des Handys bekannt seien. Jedenfalls hätte bei der tatsächlichen Nutzung ein Warnhinweis erfolgen müssen. Die Sperrung, nachdem bereits mehr als 1.800,00 EUR an Kosten aufgelaufen waren, sei jedenfalls zu spät erfolgt. Ähnliche Entscheidungen zu Hinweispflichten seitens der Telefonanbieter finden Sie hier: BGH, LG Saarbrücken, OLG Schleswig, LG Kleve. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2012

    LG Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 O 18/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Werbung für eine Internetflatrate mit dem Blickfang „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Die Bezeichnung des Tarifs als „Internet Flat 500“ sei nicht hinreichend eindeutig so zu verstehen, dass ab 500 MB eine Drosselung erfolge. Ähnlich entschied bereits das LG Hannover (hier, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2012

    LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
    § 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10
    § 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG; § 4 UKlaG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Internet-Flatrate mit der Formulierung „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher erst über Betätigen mehrerer Links erfährt, dass das übertragene Datenvolumen nach einer bestimmten Menge (100 GB/Monat) für den Rest des Monats automatisch auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird. Der normale Verbraucher werde die Angabe „bis zu“ nicht als festgelegte automatische Drosselung interpretieren, sondern dies auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen. Bei Idealbedingungen werde er jedoch von einem Erreichen der angegeben Höchstgeschwindigkeit ausgehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf die Drosselung sei unzureichend, weil dieser nur mühsam zu finden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
    § 242 BGB;
    EU-Roaming-Verordnung

    Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil, Az. 5 U 185/08
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bekanntes deutsches Telekommunikationsunternehmen Verbraucher in die Irre führt und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es einen „freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ anbietet, aber VoiP (Voice-over-IP), Instant Messaging oder VPNs (Virtual Private Networks) nicht möglich sind und ab einer bestimmten Datenmenge die Datentransferleistung reduziert wird. Dies berichtet heise.de. Die Annahme von itespresso.de, bei „Zuwiderhandlung, also erneuter ‚irreführender Werbung‘, muss T-Mobile eine Strafe von einer Viertelmillion Euro bezahlen“ ist dagegen ebenso falsch, wie die Behauptung, die Gesellschaft hinter dem T-Mobile-Angebot müsse bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von nur 5,00 EUR bezahlen. Ein Blick in den Gesetzestext hilft: (mehr …)

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