IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2013, Az. 6 O 1/13
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass die Werbung eines Elektronikmarkts für einen Flachbild-Fernseher mit Tuner, der tatsächlich keinen Tuner im Angebotsumfang enthielt, wettbewerbswidrig ist. Im Markt erhielten Kunden, die sich auf die Anzeige beriefen, die Auskunft, dass ein Gerät wie das beworbene mit dem entsprechenden 3-fach Tuner nur zu einem 200,00 EUR höheren Kaufpreis tatsächlich erhältlich sei. Die Wettbewerbszentrale (hier) erwirkte eine einstweilige Verfügung und ließ die streitgegenständliche Werbung verbieten. Das Gericht teilte offensichtlich die im Antrag vertretene Auffassung, dass eine offensichtliche Irreführung wettbewerbswidrig sei, auch wenn möglicherweise keine erhebliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vorliege.

  • veröffentlicht am 25. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Flensburg, Beschluss vom 18.06.2012, Az. 5 T 25/12
    § 4 Abs. 6 JVKostO, § 4 Abs. 7 JVKostO

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass das Portal für juristische Entscheidungen openjur.de keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Gerichtsentscheidungen hat. Das Portal bietet frei zugängliche Entscheidungen im Volltext an, auf die auch wir immer wieder hinweisen. Beachtlich ist die Argumentation der Kammer: Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 JVKostO, wonach keine Kosten erhoben würden, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt würden, sei nicht anwendbar. Die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher „Nutzung“ und gewerblicher „Weiterverwendung“ werde vom Gesetz nicht getroffen. Es komme nicht darauf an, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst kommerziell tätig sei oder ob Dritte die vorgehaltenen Daten kommerzialisieren könnten. Was wir davon halten? Bei einer derart formalen Betrachtungsweise dürfte openjur.de demnächst sein Glück erneut klageweise versuchen, nachdem man auf der Seite deutlich sichtbar den Hinweis erteilt hat „Die Entscheidungen werden zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereit gestellt.“ und gleichwohl für die Übersendung der Entscheidung zahlen musste. Eine ähnliche Formulierung hat der BGH gewählt (hier). Die weitere Argumentation, dass die Erhebung von Gebühren für die Übersendung von Entscheidungen gesetzlich in § 1 Abs. 1 S. 1 LJVKostG ausdrücklich vorgesehen sei, ist ebenfalls interessant. Es stellt sich nämlich die Frage, wie diverse Länder dann Entscheidungsportale für den kostenlosen (!) Abruf von Entscheidungen betreiben können. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Flensburg, Urteil vom 15.04.2009, Az. 61 C 13/09
    § 119 Abs. 2 Var. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 323 BGB, § 346 BGB, § 348 BGB, § 437 Nr. 2, § 440 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB

    Das AG Flensburg hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten PCs keineswegs auch die Überlassung der sog. Recovery-CD für das auf dem PC aufgespielte Betriebssystem mitumfasse. Es falle nicht unter die gängige Praxis, dass bei dem Kauf eines gebrauchten PC grundsätzlich ein Betriebssystem mitgeführt werde, außer es sei zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. So habe die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen können, dass er ihr ein vollständiges Betriebssystem mitgibt. Dass der Beklagte dennoch ein Betriebssystem vorinstalliert habe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass bei dem Kauf des Computers eine Vereinbarung über ein Betriebssystem getroffen worden sei. Vielmehr hätte sich dann die Klägerin im eigenen Interesse vor Vertragsschluss bei dem Beklagten erkundigen müssen, ob der zum Verkauf stehende PC ein Betriebssystem mitführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 20. Juli 2011

    AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
    § 305c Abs 1 BGB

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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