Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Schleswig: Auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gilt der „fliegende Gerichtsstand“veröffentlicht am 29. Februar 2016
OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
§ 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVODas OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Filesharing – Doch fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?veröffentlicht am 24. August 2015
LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14
§ 104 a UrhG; § 32 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass – trotz der gesetzlichen Regelung des § 104 a UrhG – auch bei urheberrechtlichen Klagen gegen natürliche Personen ausnahmsweise der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gelten kann. Bei Verwendung von geschützten Werken für eine gewerbliche Tätigkeit sehe das Gesetz selbst diese Ausnahme vor. Bislang fand diese Ausnahmeregelung in Filesharing-Fällen jedoch kaum Anwendung, da in der Regel eine private Verwendung zu Grunde liege. Vorliegend nahm das Gericht bei der Verbreitung dreier Computerspiele jedoch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Für Vertragsstrafenklagen aus Unterlassungserklärungen, die auf einem Verstoß gegen das UWG beruhen, gilt die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem UWGveröffentlicht am 11. Juni 2015
LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
§ 13 UWG; § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVGDas LG Mannheim hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen aus einem Unterlassungsvertrag, der auf dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beruht, zuständigkeitshalber gemäß den Regelungen des UWG geltend gemacht müssen. Es handele sich um Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Damit seien die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sachlich zuständig, bei Verstößen im Internet gelte örtlich der fliegende Gerichtsstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Auch die versehentlich online gestellte Website muss über ein Impressum verfügenveröffentlicht am 14. Januar 2015
LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, § 5 TMGDas LG Essen hat entschieden, dass auch eine nur versehentlich oder bestimmungsgemäß vorübergehend online gestellte Website über eine vollständige Anbieterkennzeichnung („Impressum“) verfügen muss. Der Beklagte hatte (erfolglos) eingewandt, die (noch im Aufbau befindliche) Website für eine Ferienwohnung sei ohne sein Wissen durch einen Dritten ins Internet eingestellt worden; im Übrigen sei dies nur versehentlich geschehen und die Website dann „vergessen“ worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Bei Filesharing-Fällen ist der „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossenveröffentlicht am 22. Mai 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 5 W 121/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 104a Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG; § 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings auf Grund von § 104a Abs. 1 UrhG nicht mehr der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejahtveröffentlicht am 20. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: „Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Filesharing – Für Altfälle gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstandveröffentlicht am 15. Januar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13
§ 32 ZPO; § 104 a UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der am 09. Oktober 2013 in Kraft getretene § 104 a UrhG, der in sog. Filesharing-Fällen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten festlegt, nicht für Altfälle gilt, die vor diesem Datum rechtshängig geworden sind. Für diese Altfälle gelte weiterhin die allgemeine Vorschrift § 32 ZPO, der eine Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet im gesamten Bundesgebiet zur Folge habe, den sog. fliegenden Gerichtsstand.
- OLG Schleswig: Zum fliegenden Gerichtsstand und zum Rechtsmissbrauch in Filesharing-Verfahrenveröffentlicht am 21. November 2013
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.09.2013, Az. 2 AR 28/13
§ 32 ZPODas OLG Schleswig hat entschieden, dass für die Wahl des Gerichtsstandorts in sog. Filesharing-Angelegenheiten grundsätzlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben ist und somit – da die Verletzung im Internet und damit überall im Bundesgebiet stattfindet – jedes Gericht in Deutschland zuständig sein kann. Jedoch könne die Ausnutzung dieses fliegenden Gerichtsstandes aus sachfremden Gründen rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn der Gegner dadurch geschädigt werden solle (z.B. durch lange Anreisen und hohe Reisekosten). Eine solche Ausnutzung sei bei der Wahl des Amtsgerichts Norderstedt durch eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei jedoch nicht anzunehmen, auch wenn die Beklagten in Hessen ansässig seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Wenn ich könnte, wie ich wollte … – Zum fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachenveröffentlicht am 19. September 2013
AG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, Az. 125 C 388/13
§ 32 ZPODas AG Köln hat entschieden, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung der fliegende Gerichtsstand (noch) gegeben sei. Der Amtsrichter stellte dabei jedoch klar, dass er diese Auffassung selbst nicht vertrete, aber an die Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte (LG und OLG) gebunden sei. Gleichzeitig wies er für zukünftige Fälle schon einmal auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hin, nach welchem der fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtssachen dann nicht mehr gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheitenveröffentlicht am 12. September 2013
AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 137 C 99/13
§ 12 ZPO, § 32 ZPODas AG Köln hat entschieden, dass es in der vorliegenden Filesharing-Angelegenheit nicht örtlich zuständig ist. Eine Zuständigkeit nach dem fliegenden Gerichtsstand lehnte das Gericht ab (vgl. hierzu auch AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25), hier; AG Bielefeld, (Hinweis-) Beschluss vom 27.8.2013, 42C 160/13, hier; AG Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011, Az. 36 a C 369/10; AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 116 C 55/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)