IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. August 2013

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 (17)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Filesharing-Klagen der sog. fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO nicht zur Anwendung komme. Vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass alleine eine Abrufbarkeit einer Musikdatei im Internet noch keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen. Denn es führe zu einer Wahlgerichtsbarkeit der Klägerseite an dem Gericht, dessen Rechtsprechung der Interessenlage der Klägerseite gerade aktuell am dienlichsten sei. Dieses sei mit dem Bild des gesetzlichen Richters gemäß dem Grundgesetz unvereinbar. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich sei. Zum Volltext des Hinweises: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013., Az. 2 AR 22/13
    § 32 ZPO

    In Zeiten, in denen der fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtssachen nicht mehr bei allen Gerichten zementiert zu sein scheint (vgl. AG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 12.06.2013, Az. 30 C 906/13, vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 hier), hat das OLG Schleswig entschieden, dass die die Klage des US-amerikanischen Betreibers eines deutschsprachigen Internetportals, auf dem der Kauf von Doktortiteln angeboten wird, vor dem AG Flensburg zu verhandeln sei, weil der US-amerikanische Betreiber Urheberrechtsverletzungen durch ein anderes deutschsprachiges Internetportal geltend mache, das dieselbe Dienstleistung anbiete. Entscheidend sei, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland gedroht habe, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen gewesen sei. Die Internetseite habe mithin bestimmungsgemäß auch in Flensburg gelesen werden sollen, also dort auch ihren „Erfolg“ haben. Damit sei die gerichtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO). Zur Pressemitteilung 11/2013 vom 15.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. April 2013

    LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 13 T 20183/12 – nicht rechtskräftig
    § 242 BGB, § 32 ZPO, § 35 ZPO, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass die Erwägung, die Rechtsprechung eines nach dem Prinzip des „fliegenden Gerichtsstandes“ erfolgte Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts die Ansprüche des Klägers „in besonderer Weise“ stütze, lediglich eine strategische Erwägung darstelle („forum-shopping“), die nicht vom Schutzzweck der §§ 32 und 35 ZPO erfasst ist. Unberührt bleibe das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen müsse er jedoch, dass er dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012 , Az. 4 O 193/12
    § 32 ZPO

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO bei im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschränkend auszulegen ist. Es sei nicht jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzende Meldung abgerufen werden könne, sondern es müsse über die Abrufbarkeit hinaus ein weiterer Bezug zu dem gewählten Gerichtsstand bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht vorgetragen worden. Der Sitz und die Tätigkeit der Parteien liege in Karlsruhe und Berlin, die auslösende Veranstaltung habe in Stuttgart stattgefunden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2012, Az. 308 O 319/12
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Nutzer der Software „RetroShare“ im Rahmen der Störerhaftung auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, da er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermögliche, seinen Anschluss zur Weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen. Damit leiste der Nutzer für die angegriffene Verletzung einen adäquat-kausalen Tatbeitrag. Mit Hilfe des Programms „Retro Share“ kann ein Dateienaustausch nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen „Freunden“ durchgeführt werden, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. C-523/10
    Art. 5 Nr. 3 EU-VO Nr. 44/2001

    Der EuGH hat entschieden, dass auch bei Google AdWords-Werbung, welche die Markenrechte eines anderen verletzt, der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. Der EuGH wählte hierzu folgenden volksnahen Duktus: „Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können.Bemerkung: Zu Beginn seiner Promotion erhielt der Verfasser dieses Artikels von seinem Doktorvater eine betagte kleine Stilfibel, welche sinngemäß mit der Empfehlung begann: „Schreiben Sie kurze Sätze. Wenn Sie am Ende Ihres Satzes nicht mehr wissen, was Sie am Anfang geschrieben haben, war der Satz nicht kurz.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12
    § 32 ZPO; § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt und hebt damit ein Urteil des AG Frankfurt am Main (hier) auf. Die Berufungsinstanz sah keinen Anlass, von dem Grundsatz eines deliktischen Gerichtsstandes an allen Orten, an denen das streitgegenständliche Werk abrufbar ist (also bei Filesharing über Internet-Tauschbörsen die gesamte Bundesrepublik), abzuweichen. Das Gericht führte aus, dass die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der technischen Gegebenheiten einer Tauschbörse nicht beeinflussen könne, nicht zu seiner Privilegierung führen dürfe. Vielmehr habe die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 142 C 32827/11
    § 32 ZPO, § 91 ZPO

    Das AG München hat entschieden, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in einem Filesharing-Fall, bei dem auf Grund des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein weit entferntes Gericht gewählt wurde, nicht zu erstatten sind. Vorliegend war die klagende Partei im Ausland (Großbritannien) ansässig und wurde von einem Kieler Rechtsanwalt vertreten. Dieser erhob Klage in München. Dies ist ihm auf Grund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch erlaubt – nur müsse er, nach Ansicht des AG München, für die Reise dorthin selbst aufkommen, wenn kein besonderer sachlicher Grund oder örtlicher Bezug der Wahl des Gerichtsortes zu Grunde liegt und ein anderer kostengünstigerer Gerichtsort ohne Weiteres hätte in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall liege ein Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie (= so kostengünstig wie möglich prozessieren) vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 – aufgehoben (hier)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr sei auf den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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