Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Köln: Flirtportal darf nicht mit „kostenloser Anmeldung“ werben, wenn der Kontakt unter Nutzern kostenpflichtig istveröffentlicht am 3. September 2014
LG Köln, Urteil vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13
Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. HS, Nr. 5, 7, 8 EGBGB; § 312g Abs. 2 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Flirt-, Chat- und Datingplattform nicht mit der Erklärung „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren“ werben darf, wenn der Verbraucher nach der Anmeldung keinen Zugang zu allen Dienstleistungen der Beklagten erhält, sondern innerhalb der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten lediglich ein eigenes Profil erstellen, welches ins Register aufgenommen wird, sowie andere Profile ansehen, nicht aber zu anderen Mitgliedern des Portals Kontakt aufnehmen kann. Zum Volltext der Entscheidung: