IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, Az. 5 U 147/10
    Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1008/2008; § 3 UWG, § 5a Abs. 2, 4 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Onlinebuchung eines Flugunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn eine anfallende Bearbeitungsgebühr erst im dritten Buchungsschritt ausgewiesen wird, und dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge auch nur bei Betätigen eines Textfeldes dargestellt werden. Es mangele bei dieser Darstellung an Transparenz des letztendlich zu entrichtenden Preises. Die Gebühr sei darüber hinaus auch nicht als fakultative Gebühr zu verstehen, wenn sie lediglich bei Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels entfalle (hier: Visa-electron-Karte), über welches nur eine Minderheit der Kunden verfüge. Für die Mehrheit der Kunden sei die Gebühr eben nicht fakultativ, weil der Kunde ohne deren Entrichtung den Flug nicht buchen könne. Ein Hinweis müsse entsprechend erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2011

    OLG Jena, Urteil vom 06.04.2011, Az. 2 U 783/10
    §§
    3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008

    Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Fluglinie wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Kunden unaufgefordert in einer Eingabemaske die Buchung einer bestimmten Versicherungsleistung als sog. Default-Einstellung ankreuzt. Die Möglichkeit des Fluggastes, die jeweilige Versicherungsleistung wegklicken zu können, reichte dem Senat nicht aus, von einem Wettbewerbsverstoß abzusehen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08
    §§ 3, 4, 8 UWG; 19 GWB; 21 LuftVG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzulässige Behinderung von Mitbewerbern vorliegt, wenn bei einem Luftfahrtunternehmen Flüge gebucht und diese kommerziell weiter verkauft werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dies in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Der Verfügungsbeklagte war Anbieter von Pauschalreisen und hatte bei der Verfügungsklägerin Flüge gebucht und diese in sein Reiseangebot eingeschlossen. Er habe also nach seiner Auffassung keine Flüge direkt weiter verkauft. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ob der Verfügungsbeklagte die Flüge einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise an seine Kunden weiterverkaufe, spiele keine Rolle. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zwar nicht aus ihren Geschäftsbedingungen, die für zukünftige Buchungen keine Wirkung entfalten, habe jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die unlautere Mitbewerberbehinderung in Form des so genannten Schleichbezugs sei untersagt. Dadurch solle ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich für einen Vertrieb durch ihn selbst oder von ihm weisungsabhängige Vertreter entschieden habe, vor Täschungen über die Wiederverkaufsabsicht geschützt werden.

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