Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Ein Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreifenveröffentlicht am 23. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 5 U 38/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein niederländisches Internet-Reiseportal, welches zum Zwecke der kommerziellen Flugvermittlung unerlaubt auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreift, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelte. Ausschlag gebend war, dass die Fluggesellschaft die gewerbliche Vermittlung nicht nur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen hatte, sondern ihre Website technisch auch so gestaltet hatte, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich war. Die Beklagte habe daher, so der Senat, vor jeder Buchungsvermittlung zunächst das Vermittlungsverbot akzeptiert und es anschließend missachtet. Zur Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 12.11.2012: (mehr …)
- OLG Hamburg: Werbung mit „ab … EUR“-Preisen ist nicht irreführend / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 17. Dezember 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
§§ 5, 8, 3 UWGDas OLG Hamburg hat darauf hingeweisen, dass der (in diesem Fall im Bereich Flugreisen) angesprochene Verkehr die Preisangabe „ab … EUR“ so versteht, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der angegebene „ab Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gelte, so der Senat, für die Internetwerbung.
- OLG Hamburg: Preiswerbung für Flüge muss auf gesonderte Gepäckgebühren hinweisenveröffentlicht am 16. November 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
§§ 5, 8, 3 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Flugreise „Einfacher Flug ab … Euro inkl. Steuern und Gebühren“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn noch weitere Gebühren für das aufzugebende Gepäck hinzukommen. Die Beklagte erhebe für das aufzugebende Gepäck der Flugreisenden eine Gebühr pro Flugstrecke (also jeweils Hin- und Rückflug) und pro aufzugebendem Gepäckstück. Eine am Gewicht des jeweiligen Gepäckstücks orientierte Freigrenze für die Erhebung der Gepäckgebühr gebe es nicht. Dies sei in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgeführt. Nach der beanstandeten Werbung gehe der Verbraucher jedoch davon aus, dass jedenfalls für ein bestimmtes Gewicht an Gepäck keine Gebühren anfielen. Daran ändere auch eine Pressemitteilung der Beklagten, in welcher die Gebühr angekündigt wurde, nichts. Das Gericht führte zum Verständnis der Werbung aus: