Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Bei der Online-Buchung von Flügen muss der Endpreis von Beginn an ausgewiesen werdenveröffentlicht am 20. Januar 2015
EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. C-573/13
Art. 23 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008Der EuGH hat im Wege der Vorabentscheidung festgestellt, dass bei der Buchung eines Fluges über ein Online-Buchungssystem der Endpreis bereits von Beginn an auszuweisen ist. Dies gelte für jede Angabe von Preisen für Flugdienste, auch bereits vor Einleitung eines Buchungsvorganges und für alle Preisangaben, nicht nur für den vom Kunden gewählten Flugdienst. Dies sei notwendig, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, nach welcher Verbraucher für Flugkosten in Vorleistung gehen muss, ist wirksamveröffentlicht am 7. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2014, Az. 16 U 15/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 309 BGB, § 309a BGB, § 320 BGB, § 641 Abs 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“ wirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Flugpreisangabe, zu welcher der Kunde noch Steuern und Kerosin-Zuschläge addieren muss, ist irreführendveröffentlicht am 20. Februar 2012
KG Berlin, Urteil vom 04.01.2012, Az. 24 U 90/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, 8 Abs. 1 UWG; Art. 23 LuftverkehrsdiensteVODas KG Berlin hat entschieden, dass die Angabe von Flugpreisen bei Onlinebuchungen in einer tabellarischen Darstellung ohne obligatorisch zu entrichtende Zuschläge für Steuern, Gebühren und Kerosin unzulässig ist. Jedenfalls ein deutlicher Hinweis, dass es sich nicht um Endpreise handele, müsse erfolgen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die hier einschlägige Luftverkehrsdienste-Verordnung lege fest, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen sei und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar seien, einschließen müsse. Kurz zuvor hatte das KG bereits in diesem Urteil zur Transparenz von Bearbeitungsgebühren bei Flugbuchungen entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: