Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Bei der Koppelung von Spielekonsole und Mobilfunk-Vertrag muss auf die zusätzlichen laufenden Kosten des Mobilfunk-Vertrags deutlich hingewiesen werdenveröffentlicht am 9. Mai 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung einer Spielekonsole mit einer Preisangabe von 49,90 EUR irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zusätzlich zu der Konsole zwingend ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden muss, dessen monatliche Kosten und Anschlussgebühr erst auf einer Unterseite dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Folgekosten eines Erwerbs dürfen nicht versteckt angegeben werdenveröffentlicht am 29. November 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung einer Spielkonsole mit einer Preisangabe von 49,90 EUR irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zusätzlich zu der Konsole zwingend ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden muss, dessen monatliche Kosten und Anschlussgebühr erst auf einer Unterseite dargestellt werden. Durch diese Darstellung werde der nicht zutreffende Eindruck erweckt, dass die Spielkonsole für eine Einmalzahlung von 49,90 EUR erhältlich sei. Da der Vertrieb einer Spielkonsole mit einem Mobilfunkvertrag eher ungewöhnlich sei, müsse der Verbraucher auch nicht mit solchen Folgekosten rechnen. Der Zusatz „mit MobileInternet Starter“ kläre auch nicht hinreichend darüber auf, da die Aussage nicht eindeutig sei.
- KG Berlin: Die Nutzung einer Prepaid-Telefonkarte für 10,00 EUR darf nicht zu einer Folgerechnung von über 14.000,00 EUR führenveröffentlicht am 11. Juli 2012
KG Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 U 207/11
§ 611 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGBDas KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Die Nutzung einer Prepaid-Telefonkarte für 10,00 EUR darf nicht zu einer Folgerechnung von über 14.000,00 EUR führenveröffentlicht am 24. Juli 2011
LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011, Az. 38 O 350/10
§§ 611 Abs. 1; 812 Abs. 1; 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - KG Berlin: Keine Irreführung, wenn „Umsonst-Leistung“ doch Kosten verursacht?veröffentlicht am 22. März 2010
KG Berlin, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 U 139/07
§ 5 UWGDas KG hat entschieden, dass nicht zwangsläufig eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn mit einer kostenlosen Clubmitgliedschaft geworben wird, innerhalb derer kostenpflichtige CDs erworben werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine irreführende Werbung vorliege, seien jedoch die Umstände des konkreten Falles genau zu prüfen. Der beklagte Club bot eine kostenlose Mitgliedschaft sowie ein kostenloses Magazin mit Informationen, Einkaufsmöglichkeiten, Gewinnspielen etc. Zu dem Magazin wurde noch eine „CD des Monats“ versandt. Diese konnte der Kunde behalten, in welchem Falle eine Kostenpflicht entstanden wäre, oder sie kostenfrei zurück schicken oder komplett abbestellen. Die Clubmitgliedschaft wurde u.a. mit den Worten „beitragsfrei“, „kostenlos frei Haus“, „gratis“, „ohne Beitrag“, „ohne Kaufverpflichtung“, „kostenlose Mitgliedschaft“ beworben. Des Weiteren fand sich die Formulierung „Nur eine Bitte hat der R…. Club an seine Mitglieder: Informieren Sie uns bitte früh genug, wenn Sie die „CD des Monats“ nicht möchten.“ Das Gericht sah dies nicht als irreführend an, da für die „CD des Monats“ zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung generiert wurde und die Mitgliedschaft an sich tatsächlich kostenlos war.