Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Plön: Bei Androhung einer SCHUFA-Eintragung kann Unterlassungsklage erhoben werdenveröffentlicht am 10. März 2009
AG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GGBeachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!
Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.
- AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassungveröffentlicht am 3. November 2008
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
§§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGBDas AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
(mehr …) - BGH: Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und löst keinen Erstattungsanspruch für die Rechtsverteidigung ausveröffentlicht am 23. Juli 2008
BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05
§§ 280, 311, 677 ff., 823, 826 BGB, §§ 91 ff. ZPODer BGH ist der Rechtsansicht, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall forderte der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts von der Klägerin die Rückzahlung eines Geldbetrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. Die Klägerin beauftragte nunmehr einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht. Der BGH wies jegliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die für einen Erstattungsanspruch hätten herangezogen werden können (Vertrag, Verzug, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung [§§ 280, 311 BGB], Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB] oder Delikt [§§ 823, 826 BGB]) zurück und erklärte: „Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens- risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen … , wie dies etwa bei … wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist“. Zu diesem Thema hat der Carl Heymanns Verlag im Jahr 2004 die Monographie von Thomas Hösl „Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung“ veröffentlicht.