Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Kanzlei versteigert offene Forderungen im Wert von ca. 90 Millionen Euroveröffentlicht am 7. Dezember 2011
Wie das Nachrichtenmagazin heise online hier berichtet, versteigert die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U + C) aus Regensburg zur Zeit offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Millionen Euro. Die Forderungen stammen nahezu ausschließlich aus Abmahnungen für Pornofilme (oder neudeutsch: Adult Entertainment), in denen ursprünglich Vergleichsbeträge von 650,00 EUR gefordert und diese bei Nichtzahlung auf 1.286,80 EUR Schadensersatz / Rechtsanwaltskosten heraufgesetzt wurden. Über diese heraufgesetzten Forderungen sind in der letzten Woche massenhaft – vielfach systematisch an den bestellten Rechtsanwälte vorbei – Zahlungsaufforderungen an Abgemahnte verschickt worden, wohl um in dieser Höhe in die Versteigerung miteinfließen zu können. Die Authenzität der Auktionswebseite sei laut heise bereits von Rechtsanwalt Thomas Urmann bestätigt worden. Interessane Einwände zur Berechtigung der geltend gemachten Forderungen finden sich beim Kollegen Stadler.
- BGH: Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und löst keinen Erstattungsanspruch für die Rechtsverteidigung ausveröffentlicht am 23. Juli 2008
BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05
§§ 280, 311, 677 ff., 823, 826 BGB, §§ 91 ff. ZPODer BGH ist der Rechtsansicht, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall forderte der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts von der Klägerin die Rückzahlung eines Geldbetrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. Die Klägerin beauftragte nunmehr einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht. Der BGH wies jegliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die für einen Erstattungsanspruch hätten herangezogen werden können (Vertrag, Verzug, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung [§§ 280, 311 BGB], Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB] oder Delikt [§§ 823, 826 BGB]) zurück und erklärte: „Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens- risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen … , wie dies etwa bei … wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist“. Zu diesem Thema hat der Carl Heymanns Verlag im Jahr 2004 die Monographie von Thomas Hösl „Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung“ veröffentlicht.