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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 5 N 30.12
    § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, § 15 LFGB

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Kochschinkenprodukts als „Gourmet Aufschnitt“ und „Eine hauchdünn geschnittene Delikatesse“ irreführend ist, wenn es sich dabei um Formfleisch (= aus kleineren Fleischstücken zusammengesetzes Fleischprodukt) handelt. Auch der Zusatz „Formfleisch, Schinken aus Schinkenstückchen zusammengelegt gegart“ schließe die Irreführung nicht aus, da er in viel kleinerer Schrifttype als die anderen Aussagen aufgedruckt gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 U 236/09
    §§ 4 Nr. 9 lit. a UWG; § 3 Abs. 2 Nr 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat aktuell entschieden, dass Lebensmittel, die aus zusammengepressten Fleischstücken hergestellt werden („Formfleisch„) hinsichtlich ihrer bestimmten Form (hier: Gestalt einer Toastscheibe) nicht dem ergänzenden Leistungsschutz zugänglich sind. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erstmals umgesetzte – keinem Sonderrechtsschutz unterliegende – Produktidee, dem Verbraucher paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster zur Verfügung zu stellen, als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vornherein entzogen sei. Den Antragsgegnerinnen stünden zumutbare Abweichungen zur Gestaltung der panierten Formfleischstücke nicht zur Verfügung, da die im Wesentlichen quadratische Grundform sowie die Abmessungen der Stücke durch den vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich die Zubereitung in einem haushaltsüblichen Toaster, vorgegeben seien. Dieses Ergebnis werde auch durch markenrechtliche Überlegungen bestätigt. Grundsätzlich sei zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zugänglich (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Dies gelte jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wobei es ausreiche, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben seien , selbst wenn die fragliche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden könne (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az. I ZB 88/07, Tz. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung sei bei dem von der Antragstellerin hergestellten Erzeugnis erfüllt, da aus den bereits dargestellten Gründen die Form der panierten Fleischstücke im Wesentlichen lediglich die Funktion habe, diese Fleischstücke in einem haushaltsüblichen Toaster unter weitgehender Ausnutzung der Erwärmungsmöglichkeiten eines solchen Toasters zubereiten zu können. Die demnach fehlende Markenfähigkeit der Warenform kann auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht völlig außer Acht gelassen werden.

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