Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- GOOGLE: Google stellt Formular für Entfernung unliebsamer Google-Einträge onlineveröffentlicht am 2. Juni 2014
Google hat auf ein aktuelles Urteil des EuGH (hier) als „erste Maßnahme“ mit einem Online-Formular für Löschungsanträge (s. unten) reagiert, nach dem betroffenen Nutzern das Recht eingeräumt wird, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, „die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.“ (Zitat Google). (mehr …)
- LG Dortmund: Kein Zwang, amtliches Formular in einer bestimmten Farbe zu nutzenveröffentlicht am 14. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2013, Az. 9 T 118/13
Anlage 2 zu § 2 ZVFVDas LG Dortmund hat einen Beschluss des AG Hamm aufgehoben, das den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der bloßen Begründung abgelehnt hatte, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFV entspreche. Was wir davon halten? Noch ein Schildbürgerstreich aus dem OLG-Bezirk Hamm, der allerdings „in letzter Sekunde“ gestoppt wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum kann nicht durch eine Telefon- oder Telefaxnummer oder ein Online-Kontaktformular ersetzt werdenveröffentlicht am 12. August 2013
KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ nur durch Angabe einer E-Mail-Adresse erfüllt werden kann, nicht aber alternativ durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer. Auch das Vorhalten eines „Online-Kontaktformulars“ akzeptierte der Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH wird Ordnungsgeld von 50.000 EUR verhängtveröffentlicht am 8. Mai 2013
LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 38 O 148/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 890 ZPODas LG Düsseldorf hat nach Informationen der Wettbewerbszentrale gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt. Vorausgegangen war eine Klage gegen die Zulässigkeit der von der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH versandten Formulare über die Aufnahme in ein Branchenregister (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011, Az. 38 O 148/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/1 sowie BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 70/12). Das LG Düsseldorf befand, dass das Formular eine Täuschung über den gewerblichen Charakter des Angebots enthalte. Die Ansicht der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, dass das Formular, welches Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei, inzwischen geändert worden sei, teilte die Kammer nicht.
- OLG Hamm: Bei Vertragsbedingungen in aus dem Internet heruntergeladenen Formularen handelt es sich um AGBveröffentlicht am 7. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10
§ 305 Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Vertragsformularen, die aus dem Internet heruntergeladen werden können, in der Regel von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurden (= AGB), auszugehen ist. Dies gelte auch für einen Pkw-Verkauf zwischen Verbrauchern, für welchen der Verkäufer ein vorformuliertes Muster aus dem Internet verwendete. Der dort enthaltene Gewährleistungsausschluss sei deshalb unwirksam gewesen, weil er in dieser Form nicht durch AGB, sondern nur individuell hätte vereinbart werden können. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenverkauf zwischen Privatleuten – Gefährliche Formulare mit unwirksamen Klauselnveröffentlicht am 9. August 2011
OLG Oldenburg,Urteil vom 27.05.2011, Az. 6 U 14/11
§§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ in einem Kaufvertragsformular, wie man es beispielsweise im Internet für den Gebrauchtwagenverkauf findet, unwirksam ist. Es handele sich dabei um eine AGB-Klausel. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, würden auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind, ausschließen. Solche Klauseln seien mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und somit unwirksam. Vorliegend konnte der Käufer eines Gebrauchtwagens deshalb gegen Rückzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, da das Fahrzeug einen dem Verkäufer unbekannten schwerwiegenden Unfallschaden hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Unübersichtliches Erstattungsformular einer Fluggesellschaft ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Februar 2011
LG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10
§§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG; 4 UKlaGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Erstattungsformular einer Fluggesellschaft für Steuern und Gebühren bei Stornierung einer Flugreise, welches 9 DIN-A4-Seiten umfasst und kompliziert und unübersichtlich gestaltet ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Durch die Gestaltung des Formulars werde die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise beeinträchtigt. Die Beklagte versuche, ihre Vertragspartner von der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte abzuhalten, indem sie belastende, unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art aufstelle. Insbesondere gehe es regelmäßig um die Erstattung relativ geringer Beträge, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig sei. Dies sowie ein erhöhter Bearbeitungsaufwand durch Ausdrucken (4-facher Farbausdruck) und Ausfüllen des umfangreichen Formulars und erhöhte Portokosten sei dazu geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Ein Kontaktformular ersetzt noch nicht die Impressumspflichtenveröffentlicht am 23. Oktober 2008
LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
§ TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Essen hat entschieden, dass die Vorhaltung eines elektronischen Kontaktformulars auf einer Website unter dem Link „Kontakt“, in welches ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll, keine zulässige Alternative für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erforderlichen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ ist. Erforderlich sei vielmehr die gesonderte Angabe einer E-Mail-Adresse. „Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.“ Das Landgericht hat ferner noch einmal darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nicht bereits dadurch entfällt, dass die streitgegenständliche Handlung nicht fortgesetzt wird, wenn nicht zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
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