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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 16/12
    § 15 Abs. 3 FAO, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO

    Der BGH hat entschieden, dass der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, „für sich genommen“ nicht einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO rechtfertigt. Der betroffene Kollege, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, hatte im Jahr 2009 eine fünfstündige Fortbildung und im Jahr 2010 eine zehnstündige Fortbildung absolviert und entsprechende Nachweise erbracht; für das Jahr 2011 hatte er insgesamt 15 Zeitstunden an Fortbildung nachgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer, welche die Berechtigung des Kollegen zum Führen des Fachanwaltstitels widerrufen hatte, aufgehoben, weil dem Kläger allenfalls ein einmaliger, teilweiser und erstmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht im Jahr 2009 vorgeworfen werden könne, welcher den Widerruf nicht rechtfertige. Dass der Kläger die erforderlichen Nachweise zunächst nicht beigebracht habe, sei kein Widerrufsgrund. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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