IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az. 17 O 710/06
    §
    32 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung eines Fotografen, der auftragsweise für eine Zeitung Lichtbilder anfertigt, unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts gemäß § 32 UrhG anzupassen ist, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der klagende Fotograf hatte für ca. 2.200 Erstabdrucke und ca. 300 Zweitabdrucke in der Zeit von Juli 2002 bis April 2005 einen Betrag in Höhe von 39,37 EUR für jedes erstveröffentlichte Foto erhalten, 60% davon für Mehrfachveröffentlichungen. Das Gericht stimmte dem Kläger darin zu, dass diese Vergütung nicht angemessen sei. Der Forderung des Klägers, die Vergütung nach den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festzulegen, folgten die Richter jedoch nicht. Diese Maßstäbe fänden eher auf auftragsunabhängig erstellte Fotos Anwendung und seien nur Durchschnittswerte für in der Vergangenheit gezahlte Bildhonorare. Auch branchenübliche Honorare seien keine verlässlichen Indikatoren für eine angemessene Vergütung, da auch diese unangemessen sein können. Für die Vertragsanpassung war schließlich nach Auffassung des Gerichts und Anhörung eines Sachverständigen der zeitlich jeweils gültige Tarifvertrag zu Grunde zu legen.

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei Urheberrechtsverletzungen im Internet und anderswo, taucht regelmäßig die Frage auf, wie ein Schadensersatz, etwa für den Bilderklau bei eBay, zu berechnen ist. Geprüft wird dann, welche Lizenzgebühren der Nutzer dem Urheber hätte zahlen müssen, was schwer fällt, wenn der Anspruchsteller selbst nur Gelegenheitsfotograf in eigener Sache ist, seine Werke also üblicherweise nicht gewerblich anbietet. Ein nützlicher und von Gerichten häufig anerkannter Ratgeber ist hier die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), einer Arbeitsgemeinschaft des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. (BVPA). Im Januar 2009 sind die aktuellen Bildhonorare erschienen. Sie sind gemeinsam mit dem Werk „Der Bildermarkt“ für den maßvollen Preis von 33,00 EUR erhältlich (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: bvpa).

  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG

    Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
    §§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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  • veröffentlicht am 5. November 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008, Az. 308 O 42/06
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 259, 242, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass die Einstellung eines Fotos oder einer Illustration auf einer Website nicht mit einer stillschweigenden Einwilligungserklärung gegenüber Dritten verbunden ist, dieses Foto zu eigenen Zwecken verwenden zu dürfen. Die Verwendung solcher Fotografien sei auch weder von den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gedeckt noch erschöpfe sich das Urheberrecht mit der Online-Stellung des Fotos. Im vorliegenden Fall ging es um sog. Thumbnails, also verkleinerte Darstellung von Fotos, welche die Firma Google in der von ihr betriebenen Suchmaschine als Ergebnisanzeige verwendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil sorgte außergerichtlich für einige Wellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
    §§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

    Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 21. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.12 O 416/06
    §§ 31, 43, 97 UrhG

    Das Landgericht Düsseldorf hat – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – erneut entschieden, dass bei der rechtswidrigen Benutzung fremder Lichtbilder in eBay-Auktionen ohne Einwilligung des Urhebers und/oder Nutzungsberechtigten sowohl die Kosten der Abmahnung durch den Berechtigten als auch fiktive Lizenzgebühren zu tragen sind. Diese Lizenzgebühren richten sich nach der „angemessenen und üblichen Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern“. Wird bei der Benutzung fremder Fotos der Urheber nicht genannt, wird auf die zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr noch ein Zuschlag in Höhe von 100% als Vertragsstrafe angerechnet. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde die jährlich neu erscheinende „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).

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  • veröffentlicht am 24. Juni 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
    §§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)

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