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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2015

    AG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2015, Az. 32 C 4607/15
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das AG Nürnberg hat entschieden, dass ein Museum kein Monopolrecht für das Abfotografieren gemeinfreier (Museums-) Werke besitzt. Im vorliegenden Fall hatte das Museum vergütungspflichtige Fotografien seiner Werke angeboten. Ein Fotograf hatte jedoch ein von einem Dritten aufgenommenes und bei Wikipedia unter der Creative Commons Lizenz hochgeladenes Foto verwendet. Das AG Nürnberg gab dem Fotografen Recht; anderenfalls würde dem Museum gestattet, die Gemeinfreiheit des Werks zu umgehen und einen eigenen Urheberrechtsschutz zu etablieren bzw. zu verlängern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2015

    LG Köln, Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 287/13
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass urheberrechtliche Unterlassungs- und Vergütungsansprüche durch einen Nichturheber lediglich bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts geltend gemacht werden können. Sei lediglich ein einfaches Nutzungsrecht übertragen worden, könne der Nutzungsberechtigte nicht aus eigenem Recht klagen. Die Aktivlegitimation sei durch Darlegung der Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten (Urheber) nachzuweisen. Gelinge dies nicht, sei nicht von einer ausschließlichen Nutzungseinräumung auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13 – nicht rechtskräftig
    § 823, § 1004 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, § 2 Abs. 4 BDSG, § 3 BDSG, Art. 12 GG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass nach dem Ende einer Beziehung während der Beziehung (einvernehmlich) angefertigte Fotografien zu löschen sind, da der Fortbestand der Bilder eine außerordentliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht mehr bestandskräftig
    § 13 S. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Bilder, die über die Bilddatenbank pixelio.de bezogen werden, sowohl auf der Artikelseite, auf welcher das betreffende Bild verwendet wird, als auch unmittelbar in dem Bild selbst einen Urheberrechtsvermerk aufweisen müssen. Ein Quellenhinweis unterhalb des streitgegenständlichen Web-Artikels reichte der Kammer nicht aus. Sie geht insoweit von verschiedenen Verwendungen aus, die jeweils (!) einen Urheberrechtsvermerk benötigten. Es sei nicht danach zu entscheiden, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Hinweis: Die Auffassung des LG Köln wurde selbst von den Betreibern der Plattform pixelio.de nicht geteilt (hier). Das Urteil hat mittlerweile keinen Bestand mehr. Nachdem das OLG Köln (Az. 6 U 25/14) in der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass es sowohl an einer Dringlichkeit als auch an einem Unterlassungsanspruch fehle, nahm der klagende Fotograf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Urteil mit Begründung erging aus diesem Grund nicht mehr. Zum Volltext der erstinstanzlichen Fehlentscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2013, Az. 22 U 8/12
    §§ 307 bis 309 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen für Fotografen, die im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, ausreichend transparent sein müssen. Insbesondere müsse hinreichend bestimmt werden, für welche Nutzungssachverhalte welche Vergütung festgelegt sei. Werde wie vorliegend z.B. nicht ausreichend zwischen den Begriffen „Mehrzahl von Einzelbildern“ und „Fotostrecke“ unterschieden, welche unterschiedlich abzugelten seien, sei die Vereinbarung hinfällig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2013

    AG Hannover, Urteil vom 01.07.2013, Az. 412 C 4005/13
    § 631 BGB

    Das AG Hannover hat die Zahlungsklage eines Fotografen abgewiesen, welcher für die Erstellung von Hochzeitsfotos mehr als 300,00 EUR forderte, für die Hochzeit aber nur eine Praktikantin geschickt hatte, welche u.a. die kirchliche Zeremonie nicht abgebildet hatte. Das Gericht entschied, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch als die vergleichsweise gezahlten 150,00 EUR bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei. Zur Pressemitteilung des AG Hannover vom 12.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 4 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Innehaben von Exklusivrechten eines Verlages an einem Sammelwerk (Kunstbuchband mit Fotografien von Helmut Newton) nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch Exklusivrechte an den einzelnen enthaltenen Fotografien entstanden sind. Dazu seien die zu Grunde liegenden Verträge zu prüfen. Vorliegend sei in den Verträgen nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede, es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber der Klägerin neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begleitenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden vorbestehenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Damit sind die streitigen Rechte im Zweifel beim Urheber verblieben, so dass diese auch für die Veröffentlichung mehrerer – auch in den Buchbänden der Klägerin vorhandener – Bilder durch die Beklagte übertragen werden konnten. Stimmten insgesamt weniger als ein Fünftel der Lichtbilder mit Fotografien in Publikationen der Klägerin überein, so liege darin auch noch keine rechtsverletzende Übernahme aus diesen Sammelwerken, bei denen es wesentlich auf die Anordnung angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2012

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008, Az. 27 O 870/07
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 GG, Art. 1 GG; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Porträtfotos, die von einem Modefotografen angefertigt wurden, von diesem nur mit Einwilligung des Abgebildeten für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden dürfen. Bestehe keine Absprache, könne diese Einwilligung nicht unterstellt werden. Auch eine konkludente Einwilligung scheide aus, wenn der Kläger – wie vorliegend – davon ausgehen dürfe, dass die Fotos lediglich für interne Casting-Zwecke angefertigt würden. Dass sonst keine Absprachen mit potentiellen Modellen getroffen werden mögen, sei vorliegend nicht von Bedeutung, weil der Kläger, wie der Beklagte gewusst haben dürfte, kein Modell gewesen sei und ihm daher die in der Branche üblichen Gepflogenheiten nicht bekannt gewesen sein dürften. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10
    § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG,
    § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs. 1UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass dem Künstler Christo (seine Frau Jeanne-Claude, die mit ihm das Künstlerduo Christo & Jeanne-Claude bildete (hier), ist 2009 verstorben) ein Unterlassungsanspruch gegen eine Bildagentur zusteht, die Fotos von seinen Werken ohne seine Einwilligung öffentlich zugänglich macht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Cham, Urteil vom 22.11.2010, Az. 6 C 846/10
    §§ 311, 631, 649 BGB

    Das AG Cham hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung einer „professionellen Fotoserie“ nicht allein deshalb angefochten werden kann, weil der Fotograf eine einfache Digitalkamera verwendet. Es liege keine Täuschung über die Professionalität der Auftragsausführung vor, wenn lediglich die Anfertigung einer Fotoserie geschuldet gewesen sei und über die konkrete Art der Erledigung nichts vereinbart wurde. Weder die Beklagte noch die vernommenen Zeugen hätten Zusicherungen der Klägerin hinsichtlich der Art der verwendeten Kamera (Spiegelreflex statt normalem Objektiv), des genauen Umfangs der Vorbereitung durch die Visagistin oder der Größe und Ausstattung des Studios geschildert. Allein die nachträgliche Unzufriedenheit der Beklagten mit den unstreitig angefertigten fünf Farbaufnahmen berechtige sie nicht zur Anfechtung des Vertrages.

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