IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08
    §§ 24 Abs. 1; 97; § 242 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Wiedergabe eines Fotos von Matthias Reim, auf welchem dieser ein Foto seiner Frau und seiner Tochter in die Kamera hält, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Fotograf, der Frau und Tochter fotografiert hat, dieser Form der Abbildung nicht zugestimmt hat. Es handele sich jedenfalls nicht um eine vom sog. „Zitatrecht“ abgedeckte Verwendungsform, da sich die Zeitung in dem fraglichen Artikel mit dem wiedergegebenen Foto von Frau und Tochter nicht auseinandergesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08
    §§ 10 Abs. 1; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf den Anscheinsbeweis seiner Urheberschaft durch Vorlage der Original-Negative eines Fotos liefern kann. Deren Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich um eine große Zahl von Lichtbildern handele, die erkennbar alle einer bestimmten Serie, also offensichtlich einem konkreten Foto-Shooting, entstammten. Dies folge aus dem identischen Hintergrund, dem vergleichbaren Bildausschnitt sowie Blickwinkel und auch aus dem übereinstimmenden Styling der Abgebildeten. Wenn nun der Kläger als Fotograf in der Lage sei, eine Vielzahl von Original-Negativen von einem Shooting vorzulegen, deute dies zumindest bei gewöhnlichem Lauf der Dinge darauf hin, dass er bei diesem Shooting der Fotograf gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
    § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Fotograf die Nutzungsrechte an einer Auftrags-Fotografie auf einen Kunden übertragen kann, ohne dass hierbei die Schriftform gem. § 40 UrhG einzuhalten ist, wenn sich Fotograf und Kunden über den näheren Inhalt des anzufertigen Bildes einig seien. § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG stelle das Schriftformerfordernis für Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten lediglich an künftigen Werken auf, die „überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt“ seien. Davon könne hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes nicht die Rede sein: Die Rechteeinräumung sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfertigung des Bildes und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Werk nicht nur der Gattung nach bestimmt, sondern bereits konkret individualisiert gewesen sei. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagten den angeblich schriftlich geschlossenen Vertrag nicht vorgelegt hätten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
    § 97 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 308 O 19/08
    §§ 2, 16, 17, 97 UrhR, §§ 305c, 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Vermerk in einer Bilddatenbank „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ in Verbindung mit den AGB der Datenbank keine allgemeine Nutzungserlaubnis in der Form darstellt, dass ein Dritter die Bilder ohne Nennung des Fotografen verbreiten darf. Auch wenn die AGB der Online-Datenbank besagen, dass eine Nutzung von Bilddateien für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printobjekte erlaubt sei, stimme der Fotograf der Nutzung nicht bereits durch den Upload seiner Bilder zu. Darüber hinaus war nach den AGB „Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank […] wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ vorbehaltlich einer gesonderten Lizenzerteilung durch den Betreiber der Datenbank untersagt. Die Beklagte hatte das Foto einer Skyline heruntergeladen, welches der Kläger angefertigt hatte. Dieses Foto benutzte die Beklagte als Motiv für Schreibtischunterlagen. Als Quelle benannte die Beklagte lediglich die Bilddatenbank, nicht jedoch den Kläger. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Auskunft und Schadensersatz.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 312 O 411/09
    § 307 BGB, § 32 UrhG

    Das LG Hamburg hat einem Verlagshaus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit Rahmenverträgen, die mit Fotografen abgeschlossen werden, die Klausel „Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zzgl. MwSt.), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechts übertragungen abgegolten sind.“ zu verwenden. Diese Klausel für eine Pauschalvergütung benachteiligt den Fotografen wohl unangemessen, da auf diese Weise eine erforderlichenfalls rückwirkende Festsetzung einer angemessen Beteiligung an seinen Werken ausgeschlossen wird.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
    §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Aufnahme fremder Privathäuser (hier: Innenaufnahmen) ohne – nachgewiesene – Erlaubnis des Eigentümers den jeweiligen Fotografen zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren verpflichtet, weil das Zurverfügungstellen von Wohnräumen zu Werbezwecken üblicherweise vergütet werde. Darüber hinaus hat das Landgericht aber Schmerzensgeldzahlungen an den Hauseigentümer abgelehnt, welcher behauptet hatte, er würde befürchten, Opfer von Einbrechern zu werden, leide an Ein- und Durchschlafstörungen, an ausgeprägten Ängsten und Phobien sowie Herzbeschwerden, deretwegen er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (!). Im Ergebnis zugesprochen wurden 2.500,00 EUR an fiktiven Lizenzgebühren, welche etwaige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit abdeckten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az. 17 O 710/06
    §
    32 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung eines Fotografen, der auftragsweise für eine Zeitung Lichtbilder anfertigt, unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts gemäß § 32 UrhG anzupassen ist, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der klagende Fotograf hatte für ca. 2.200 Erstabdrucke und ca. 300 Zweitabdrucke in der Zeit von Juli 2002 bis April 2005 einen Betrag in Höhe von 39,37 EUR für jedes erstveröffentlichte Foto erhalten, 60% davon für Mehrfachveröffentlichungen. Das Gericht stimmte dem Kläger darin zu, dass diese Vergütung nicht angemessen sei. Der Forderung des Klägers, die Vergütung nach den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festzulegen, folgten die Richter jedoch nicht. Diese Maßstäbe fänden eher auf auftragsunabhängig erstellte Fotos Anwendung und seien nur Durchschnittswerte für in der Vergangenheit gezahlte Bildhonorare. Auch branchenübliche Honorare seien keine verlässlichen Indikatoren für eine angemessene Vergütung, da auch diese unangemessen sein können. Für die Vertragsanpassung war schließlich nach Auffassung des Gerichts und Anhörung eines Sachverständigen der zeitlich jeweils gültige Tarifvertrag zu Grunde zu legen.

    (mehr …)

I