Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Nürnberg: Museum hat kein monopolartiges Recht, seine Werke zu fotografieren und diese Fotos gewerblich zu nutzenveröffentlicht am 7. Dezember 2015
AG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2015, Az. 32 C 4607/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhGDas AG Nürnberg hat entschieden, dass ein Museum kein Monopolrecht für das Abfotografieren gemeinfreier (Museums-) Werke besitzt. Im vorliegenden Fall hatte das Museum vergütungspflichtige Fotografien seiner Werke angeboten. Ein Fotograf hatte jedoch ein von einem Dritten aufgenommenes und bei Wikipedia unter der Creative Commons Lizenz hochgeladenes Foto verwendet. Das AG Nürnberg gab dem Fotografen Recht; anderenfalls würde dem Museum gestattet, die Gemeinfreiheit des Werks zu umgehen und einen eigenen Urheberrechtsschutz zu etablieren bzw. zu verlängern. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG München: Die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte bedeutet keinen Verzicht auf Namensnennung des Urhebersveröffentlicht am 21. Oktober 2015
AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass ein Fotograf, der für ein Hotel eine Fotoserie erstellt hat, bei Einstellung dieser Fotos ins Internet durch das Hotel das Recht auf Nennung seines Namens hat. Die Übertragung unbeschränkter Nutzungsrechte auf das Hotel beinhalte keinen Verzicht auf Namensnennung. Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Fotografen seien insoweit begründet. Zur Pressemitteilung Nr. 62/15 vom 01.10.2015 hier.
- LG München I: Zum Aufwendungsersatz bei unberechtigter urheberrechtlicher Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhGveröffentlicht am 5. Oktober 2015
LG München I, Urteil vom 27.07.2015, Az. 7 O 20941/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9c UWG, § 823 BGB, § 71 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a UrhGDas LG München I hat entschieden, dass bei der Nutzung einer zweidimensionalen Fotografie eines Produktcovers keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da in einem solchen Werk keine künstlerische Leistung liege, sondern nur eine technische Reproduktion. Der Abgemahnte verlange daher, so die Kammer, zu Recht die Erstattung seiner ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei der dauerhaften unlizensierten Verwendung von Fotos im Internetveröffentlicht am 21. Juli 2015
BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13
§ 199 Abs. 1 BGB; § 13 S. 1 UrhG, § 97 UrhG, § 102 S. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass für den Beginn der Verjährung bei einer dauerhaften Urheberrechtsverletzung im Internet (hier: mehrjährige Verwendung unlizensierter Fotografien) die Dauerhandlung in Einzelhandlungen aufzuteilen ist (einzelne Tage) und die Verjährung jeweils gesondert zu laufen beginnt. Bezüglich des durch die Urheberrechtsverletzung Erlangten (Verschaffung des Gebrauchs dieses Rechts auf Kosten des Urhebers ohne rechtlichen Grund) betrage die Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht 10 Jahre. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden könne, sei statt dessen eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine Fotografie in einem Möbelkatalog, welche im Hintergrund ein Gemälde zeigt, kann eine unerlaubte Vervielfältigung des Kunstwerks darstellenveröffentlicht am 28. Mai 2015
BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13
§ 57 UrhGDer BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Gemäldes im Hintergrund einer Fotografie in einem Möbelkatalog die Urheberrechte des Künstlers verletzen kann. Nur ausnahmsweise sei dies nicht der Fall, wenn das Werk als unwesentliches Beiwerk im Verhältnis zum Hauptgegenstand zu qualifizieren sei. Vorliegend treffe diese Ausnahme jedoch nicht zu, da das Gemälde in der Gesamtkomposition der Abbildung einer Bürokombination einen Kontrast zu den Möbeln biete, deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusse und damit keine nur nebensächliche Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Eine einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung der Verbreitung eines Farbfotos kann auch in schwarz-weiß wirksam zugestellt werdenveröffentlicht am 28. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14
§ 72 UrhG, § 97 UrhG; § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, welche das Verbot der Verbreitung eines Farbfotos zum Inhalt hat, auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn die Ausfertigung lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des Bildes enthält. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn trotz dieser Abweichung der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sei. Vorliegend sei dies der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Zur Sorgfaltspflicht bei der Nutzung fremder Bilderveröffentlicht am 15. April 2015
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14
§ 91 Abs. 2 S. 3 UrhGDas OLG München hat im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden, dass bei der Nutzung fremder Bilder ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es genüge nicht, sich von einer Werbeagentur, die das Bild überlasse, zusichern zu lassen, dass diese die Nutzungsrechte inne hätte und diese auch weiter übertragen könne. Der Nutzer des Bildes habe die Rechtekette anhand überprüfbarer Unterlagen zurückzuverfolgen. Anderenfalls sei er zur Leistung von Schadensersatz für unberechtigte Nutzung verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Aufdringlichen Paparazzi darf der unbedarfte, angeklagte Bürger schon mal „auf die Mütze geben“ / Zum Tatbestand der Notwehr bzw. des Verbotsirrtumsveröffentlicht am 20. April 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, Az. 3-14/12
§ 32 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhGDas OLG Hamburg hat (in einem erfrischend lebens- und bürgernahen Beschluss und mit unverhohlen herber Kritik an der Vorinstanz) entschieden, dass ein in einen Nachbarschaftsstreit verwickelter Angeklagter nicht ohne weiteres von einem Paparazzo im Gerichtsflur fotografiert werden darf. Der Fotografierte hatte dem Fotografen nach vorheriger Untersagung der Fotos und gleichwohl erfolgter Fortsetzung der Fotoaufnahmen verärgert einen Schlag zum Kopf versetzt, wobei er dessen Kamera traf, die dem Fotografen ins Gesicht stieß. Der aufdringliche Fotograf erstattete pflichtgemäß und bar jeglichen Unrechtsbewusstseins (nachdem er aus einem mehrjährigen Koma erwacht war *nichternstgemeint*) Anzeige, die wegen gefährlicher (!) Körperverletzung weiterverfolgt wurde und in einer entsprechenden Verurteilung endete. Immerhin sei die Kamera des Fotografen ein „gefährliches Werkzeug“ gewesen. Der Senat verstand den Rummel nicht, lehnte das Tatbestandsmerkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ – jedenfalls aus Sicht des Verletzten ab – und gab der Vorinstanz auf, eine Notwehrsituation (§ 32 StGB) zu prüfen und hilfsweise die Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB). Auch auf die „Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB“ wies der Senat hin. Abschließend teilte das Oberlandesgericht mit, dass das Landgericht „im Falle einer erneuten Verurteilung … – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe [sic!] – § 21 StGB zu prüfen haben“ wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Urheberrecht: Verletzung des Urheberrechts durch Übernahme einer Idee? Bis jetzt nur in England!veröffentlicht am 14. Februar 2012
Das Londoner Patentgericht hat in dieser Entscheidung einen Fotografen wegen Verletzung des Urheberrechts verurteilt. Dabei sah das Foto des Beklagten dem Foto des Klägers nicht gerade ähnlich, lediglich die zugrunde liegende Idee war dieselbe: Die Bilder zeigten jeweils einen roten Doppeldeckerbus vor der schwarz-weiß gefärbten Kulisse des Big Ben. Die Perspektive jedoch war völlig unterschiedlich. Das Gericht entschied zu Gunsten des Kläger, weil eine Reproduktion wesentlicher Elemente vorliege, in diesem Fall des roten Busses vor dem schwarz-weißen Hintergrund. Eine Übertragbarkeit auf deutsches Urheberrecht sollte in diesem Fall jedoch nicht gegeben sein, da Motive und Ideen grundsätzlich nicht geschützt sind.
- AG München: Auftragsinhalt eines Fotografenauftrags richtet sich ohne schriftliche Vereinbarung nach den offensichtlichen Wünschen des Kundenveröffentlicht am 5. Oktober 2011
AG München, Urteil vom 26.05.2011, Az. 223 C 9286/11
§ 631 Abs. 1 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Fotografenauftrag zur Erstellung eines Fotos von einem Gebäude als nicht erfüllt gilt, wenn statt der gewünschten Querformat-Aufnahme eine Hochformat-Aufnahme geliefert wird. Es sei nicht notwendig, dass das Format ausdrücklich schriftlich festgelegt werde, wenn sich aus den Umständen eindeutig der Kundenwunsch ergebe. Vorliegend hatte die Auftraggeberin einen Vorjahreskalender mitgeschickt, der 12 querformatige Gebäudeaufnahmen enthielt. Daraus habe sich für den Fotografen, zusammen mit der Angabe „440 x 320 mm“ eindeutig ergeben, dass Querformat gefordert sei. Liefere der Fotograf nur eine hochformatige Aufnahme, habe er keinen Anspruch auf Werklohn. Zum Volltext der Entscheidung: