Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch manipulierte Fotos im Rahmen einer Satireveröffentlicht am 27. Juni 2012
BGH, Urteil vom 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG;§ 823 Ah BGB, § 1004 BGB;§ 22 KUG, § 23 KUG
Der BGH hat entschieden, dass nicht jede technische Manipulation eines Fotos (Verzerrung, Fotomontage) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze dann vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, wenn dieses den Anschein erwecke, dass die abgebildete Person tatsächlich so aussehe. Eine Rechtsverletzung hänge davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen könne, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa bei einer karikaturhaften Zeichnung meist gegeben. Vorliegend beanspruche das für die Montage benutzte Bild des Kopfes allerdings, eine fotografische Abbildung zu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Karlsruhe: Bei Fotomontagen besteht nicht immer ein Anspruch auf Gegendarstellungveröffentlicht am 6. April 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011, Az. 14 U 186/10
§§ 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BadWürttPrG; 823 Abs. 1, 1004 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass hinsichtlich der Veröffentlichung einer Fotomontage nicht generell ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit seiner Frau vor einem grünen Blätter-Hintergrund abgebildet. Der Kläger forderte eine Gegendarstellung, da es sich um eine Montage handele. Das Gericht führte dazu aus, dass sich zwar auch aus Fotomontagen gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben könnten, gerade gegen eine solche richte sich das Gegendarstellungsverlangen des Klägers jedoch nicht. Der Kläger beschränke sich in seinem Verlangen lediglich auf die Eigenart der Herstellung als Zusammensetzung aus Einzelbildern. Allein dies stelle jedoch für sich keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Abgebildeten dar. Dass die einzelnen Bestandteile oder die Abbildung als Ganzes nicht aus dem privaten Bereich des Klägers stammten, komme in der Gegendarstellung gerade nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus ließe dies aber auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: 10.000 EUR Schmerzensgeld für den Verkauf einer Nacktbild-Fotomontage einer „Prominenten“ über eBayveröffentlicht am 23. April 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.11.2009, Az. 203 O 229/09
§§ 823, 1004 BGB
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Sonya Kraus als, so die Kammer, „prominenter Persönlichkeit“ Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zusteht, weil ihr Kopf in einer Bildmontage auf den nackten Körper einer anderen Person und der nackte Oberkörper einer fremden Person auf ihren bekleideten Körper montiert worden war. Die Höhe des Schadensersatzes begründete die Kammer damit, dass Sonya Kraus sich nicht nackt fotografieren lasse und zum anderen damit, dass die streitgegenständlichen Fotomontagen bei eBay angeboten worden seien.