IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2013

    AG Hannover, Urteil vom 01.07.2013, Az. 412 C 4005/13
    § 631 BGB

    Das AG Hannover hat die Zahlungsklage eines Fotografen abgewiesen, welcher für die Erstellung von Hochzeitsfotos mehr als 300,00 EUR forderte, für die Hochzeit aber nur eine Praktikantin geschickt hatte, welche u.a. die kirchliche Zeremonie nicht abgebildet hatte. Das Gericht entschied, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch als die vergleichsweise gezahlten 150,00 EUR bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei. Zur Pressemitteilung des AG Hannover vom 12.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2013

    LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12
    Art. 1 GG; § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass das Fertigen von (Presse)Fotos bei einer Beerdigung ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig und eine Verteidigung dagegen gerechtfertigt ist. Trauerfeierlichkeiten gehörten der Privatsphäre an und seien auf Grund des hohen emotionalen Drucks und der zu achtenden Würde der Trauernden ähnlich stark geschützt wie die Intimsphäre. Auch von außerhalb des Friedhofs sei die Anfertigung von Bildern nicht erlaubt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09
    BGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/12
    Art. 103 Abs. 1 GG; § 97 Abs. 2 UrhG

    Im Rahmen einer Revisionszulassungsbeschwerde hat der BGH auf ein bislang nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Hamburg hingewiesen, nach welchem für die unberechtigte Nutzung von 127 Fotos und zwei Rezepten von der Internetseite „Marion’s Kochbuch“ über 19.000,00 EUR Schadensersatz zu zahlen sind; das entspricht einem durchschnittlichen Schadensersatz von 150,00 EUR je Werk. Zum Volltext der BGH-Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2012

    In der Presse wird verschiedentlich (hier und hier) darauf hingewiesen, dass sich die Facebook-Tochter Instagram (mit mehr als 100 Millionen Nutzern eine der führenden Fotoplattformen im Netz) das Recht nehme, Nutzerfotos zu verkaufen. Hierzu habe man am 17.12.2012 seine Nutzungsbedingungen geändert. CNet zitiert die fraglichen Passagen: „Sie gewähren Instagram eine nichtexklusive, voll bezahlte und gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Inhalte, die Sie auf oder über den Service veröffentlichen“. und weist darauf hin, dass ein Dritter Instagram laut den AGB bezahlen könne, um die Nutzerfotos anzuzeigen, „in Verbindung mit bezahlten oder gesponserten Inhalten oder Werbeaktionen, ohne dass Ihnen dafür irgendwelche Zahlungen zustehen.“ Die neuen Nutzungsbedingungen sollen am 16.01.2013 wirksam werden. Was wir davon halten? Das in dem Instagram-Verhalten sich zeigende, aus den USA nach Europa herüberschwappende Rechtsverständnis, Rechte Dritter könnten per AGB-Erlass vereinnahmt werden, muss nicht kommentiert werden, zumal Instagram eiligst einen Rückzieher angekündigt hat (hier). Ob das Zurückrudern ausreichend sein wird, werden die „neuen alten“ Nutzer-AGB zeigen.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I_20 U 101/09 – nicht rechtskräftig
    § 3 S. 1 UrhG, § 23 S. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Ausstellung von Fotografien des Joseph Beuys bei „künstlerischer Aktion“ der Einwilligung der Beuys-Erben bedarf. Zur Pressemitteilung Nr. 39/2011 des Oberlandesgerichts vom 30.12.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2011

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Johannes Caspar, kritisiert die automatische biometrische Erfassung von Fotos mit Gesichtern, die Facebook-Nutzer auf ihre Seite hochladen können. Diese Erfassung verstoße gegen europäisches und deutsches Datenschutzrecht. Zitat: „Durch die automatische Gesichtserkennung kann Facebook Personen auf hochgeladenen Fotos identifizieren und dem jeweiligen Benutzer zuordnen. Voraussetzung dafür ist eine umfangreiche Datenbank, in der die biometrischen Merkmale aller Nutzer gespeichert sind. Facebook hat diese Funktion in Europa eingeführt, ohne die Nutzer zu informieren und ohne die erforderliche Einwilligung einzuholen. Eine unmissverständliche Einwilligung der Betroffenen wird sowohl durch das europäische als auch das nationale Datenschutzgesetz gefordert.“ (hier) Der Datenschutzbeauftragte prüft nunmehr nach eigener Aussage die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Facebook: „Um künftig sicherzustellen, dass die neue Technologie der Gesichtserkennung in einer Weise eingesetzt wird, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer achtet, werden wir die uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente einsetzen. In Betracht kommen die Verhängung eines Bußgeldes wie auch der Erlass einer Ordnungsverfügung.“ (hier)

  • veröffentlicht am 19. August 2011

    LG München I, Urteil vom 23.05.2011, Az. anonym – nicht rechtskräftig
    § 201a StGB

    Das LG München hat laut einer Pressemitteilung vom 23.05.2011 entschieden, dass sich ein Pressevertreter, welcher Bildmaterial auf einer CD-ROM unbesehen ankauft, nicht strafbar macht, wenn er den Inhalt der Bildaufnahmen im Zeitpunkt des Ankaufs noch nicht kennt. Auch sei eine Nötigung auszuschließen, wenn der Pressevertreter mit der PR-Agentin des Geschädigten telefoniert und in Bezug auf das gesichtete Bildmaterial ein Interview erbittet. Dies stelle weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, insbesondere, wenn keine Forderungen erhoben werden und kein Druck ausgeübt wird, um den Geschädigten zu Interviews zu veranlassen. Das bloße Erwähnen des Bildmaterials in einem Telefongespräch stelle kein Gebrauchmachen im Sinne einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dar. Der Besitz des Bildträgers sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht strafbar.

  • veröffentlicht am 26. Mai 2011

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolG

    Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 2 MarkenG; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber der Internethandelsplattform eBay nicht verpflichtet ist, die Bilder sämtlicher Auktionen, über die Produkte mit der Marke eines bestimmten Markeninhabers angeboten werden, manuell daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den angebotenen Produkten tatsächlich um Originalware handelt. Dies sei nicht zumutbar, zumal nicht erkennbar sei, dass es eine Bilderkennungssoftware gebe, welche automatisch einen solchen Fotoabgleich durchführen könne. Eine technische Besonderheit der Handelsplattform eBay liegt u.a. darin begründet, dass die Auktionsinhalte der verkaufenden eBay-Mitglieder nach Fertigstellung zu Millionen von eBay vollautomatisch online gestellt werden, also nicht vorher durch eBay manuell geprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09
    §§ 18; 23 S. 1; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fotoserie, die von einer Live-Performance eines Künstlers angefertigt wird, nur dann in einer eigenständigen Ausstellung ausgestellt werden darf, wenn die Inhaber der Rechte an dem Nachlass des Künstlers (hier: Joseph Beuys) dem zugestimmt haben. Zu dem – sicherlich nicht aus juristischer, so doch aus künstlerischer Sicht – „verbretterten und fettigen“ Volltext der Entscheidung:

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