Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: DEN „Wendler“ gibt es nicht / „Der Wendler“ muss sich als Schlagersänger nun eines Namenszusatzes bedienenveröffentlicht am 21. Mai 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2013, Az. I-20 U 67/12 – nicht rechtskräftig
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass „der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.“ Zum weiteren Text der Pressemitteilung Nr. 13/2013 des Senats vom 21.05.2013: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Ältere Namensrechte bringen eingetragene Marke zu Fall / „Der [Michael] Wendler ./. Frank Wendler“veröffentlicht am 16. März 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2a O 317/11
Die Entscheidung wurde durch die Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 05.2013, Az. I-20 U 67/12 (hier) aufgehoben!
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas LG Düsseldorf hat laut Pressemitteilung 5/2012 vom 14.03.2012 eine Klage des Sängers Frank Wendler gegen den etwas bekannteren Sänger Michael Wendler („Schlagerstar“) abgewiesen. Frank wollte Michael untersagen lassen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen. Die hierin liegende Alleinstellungsbehauptung fand das LG Düsseldorf nicht anstößig. Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte, so die Pressemitteilung. (mehr …)