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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 HK O 168/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet hier über einen vor dem LG Frankenthal geschlossenen Vergleich bezüglich eines von einem Kreditvermittler im Internet verwendeten Testsiegels. Dieses Siegel besagte „Geprüfter Service“ und „Service-Note: ‚Sehr gut'“. Angaben, wer eine solche Untersuchung durchgeführt habe und wo diese Ergebnisse veröffentlicht seien, fehlten jedoch. Nach Ausführung des Kreditvermittlers habe sich aus der Werbung ergeben sollen, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung gehandelt habe. Da eine streitige Entscheidung des Angelegenheit durch den Kreditvermittler nicht gewünscht wurde, verpflichtete er sich im Wege des Vergleichs zur Unterlassung der Werbung mit dem Testsiegel, ohne auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Ebenfalls übernahm der Kreditvermittler die Verfahrenskosten.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Frankenthal, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 O 312/08
    Art. 9 GMVO, § 14 MarkenG

    Einem scheinbar simplen rechtsanwaltlichen „Taschenspielertrick“ ist die Firma K&K Logistics zum Opfer gefallen. Die Firma K&K Logistics beansprucht als markenrechtliche Lizenznehmerin der Firma Hardy Life LLC die ausschließlichen Vertriebsrechte für „Ed Hardy“-Produkte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich und ist insoweit auch zur Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen berechtigt. Sie hat in jüngster Zeit vermehrt gewerbliche und private Anbieter von „Ed Hardy“-Produkten kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnungsopfer wurden dabei überwiegend mit einer ganz erheblichen Kostenlast konfrontiert. Der beklagte Onlinehändler bestritt, dass das von dem Kläger angeblich im Testkauf erworbene Tanktop überhaupt bei ihr gekauft worden sei. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden, so dass in der Folge – auch auf Grund weiterer Umstände – die Klage von K&K Logistics abgewiesen wurde. Der Streitwert für die Unterlassung wurde mit 60.000,00 EUR festgelegt. Insgesamt wurde ein Streitwert von ca. 100.000 EUR festgesetzt. Die erheblichen Kosten des Verfahrens hat nunmehr die Firma K&K Logistics zu tragen. DR. DAMM & PARTNER empfehlen bei Abmahnungen der Firma K&K-Logistics nicht ohne weiteres auf die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen der beauftragten Rechtsanwälte einzugehen, sondern zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen.
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  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
    § 101 UrhG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
    §
    100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 TKG

    Das Landgericht ist der Auffassung, dass in Zivilverfahren wegen so genannter „Filesharing“-Verstöße keinen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, die zuvor über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Up-/Downloads von Musikstücken oder Software u.a. in P2P-Netzwerken geht die abmahnende Partei üblicherweise so vor, dass sie zunächst von einem darauf spezialisierten Unternehmen die Information erhält, zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse ein bestimmtes Werk zum Download angeboten wurde. Dann wird über die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft vom Provider die Auskunft erhält, welcher natürlichen Person die fragliche IP-Adresse im jeweiligen Zeitpunkt zugeordnet war. Damit hat der Abmahner die erforderlichen Daten, um eine Abmahnung auszusprechen und ggf. eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erheben. Das Landgericht Frankenthal lässt nun jedoch die auf diese Art gewonnenen Daten nicht als Beweismittel zu, da durch deren Gewinnung Grundrechte verletzt wurden. Dass Gericht führt aus, dass nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht kommt, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Dies ist beim Filesharing in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht Frankenthal ordnet dynamische IP-Adressen als personenbezogene Verkehrsdaten ein. Nach dieser Auffassung unterfallen dann auch IP-Adressen dem genannten BVerfG-Urteil.

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