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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, wann ein unternehmerisches Handeln – also kein privates Handeln – auf der Internethandelsplattform eBay vorliegt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert sei. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ sei jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellte der Antragsgegner ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betrieb einen eBay-Shop, den er bewarb. Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.

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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von 7.500,00 EUR geahndet. Dieser Betrag rechtfertige sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren – „Gelbe Seiten für … und …“, Online-Ausgabe der „Gelben Seiten“ und der Online-Ausgabe „Das Telefonbuch“. Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt“ verstoßen. Zutreffend habe das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds ferner mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt hätten.
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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irrefüh­renden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der An­tragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08
    §§ 3, 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat indirekt die Rechtsansicht erneuert, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten, ohne dass diese vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben, nicht ausreicht, um die bestehende Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, indem es in nachfolgender Entscheidung auf eine dahingehende ältere eigene Entscheidung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall reichte die Drittunterwerfungserklärung allerdings nicht aus, weil die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung nicht angenommen hatte. DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale selbst derartige Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Auch das LG Bielefeld hatte im Sinne der Frankfurter Richter entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Bielefeld). Das LG Berlin hatte sich schließlich zum Thema „Gefälligkeitsabmahnung“ geäußert (? Klicken Sie bitte auf folgenden Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin).
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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

    Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (zur früheren Rechtsprechung vgl. JavaScript-Link: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
    §§ 4 Nr. 10, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.

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