Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt: Angabe von Liefer- und Versandkosten bei www.quelle.de wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. Juni 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 PAngV.
Das OLG Frankfurt a.M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quelle GmbH in der Vergangenheit auf ihrer Website www.quelle.de gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Konkret wurde die Angabe von Liefer- und Versandkosten beanstandet. Diese könnten zwar grundsätzlich auch auf einer nachgelagerten Internetseite vorgehalten werden; erforderlich sei dabei aber, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht, da ein Kunde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen würde, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies sei bei einem Link wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall. - LG Frankfurt a.M.: Bei einer Abmahnung ist die Unterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale kein tauglicher Ersatzveröffentlicht am 15. Mai 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008, Az. 3/8 O 190/07
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 516 Abs. 2 BGBDas LG Frankfurt ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Abmahnung die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Dritten wie der Wettbewerbszentrale grundsätzlich nicht in Betracht komme. Grund hierfür sei, dass eine Institution wie die Wettbewerbszentrale die Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht im gleichen Maße überwachen könne, wie ein Wettbewerber. Im konkreten Fall fehlte es auch an einer Annahmeerklärung der Wettbewerbszentrale. Auf Grund des übrigen Wortlauts der Entscheidung ist fraglich, ob allein die Annahmeerklärung die Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zur tauglichen Alternative hätte werden lassen.