Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Verfahren doch anwendbarveröffentlicht am 26. Juli 2012
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12
§ 32 ZPO; § 97 UrhGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt und hebt damit ein Urteil des AG Frankfurt am Main (hier) auf. Die Berufungsinstanz sah keinen Anlass, von dem Grundsatz eines deliktischen Gerichtsstandes an allen Orten, an denen das streitgegenständliche Werk abrufbar ist (also bei Filesharing über Internet-Tauschbörsen die gesamte Bundesrepublik), abzuweichen. Das Gericht führte aus, dass die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der technischen Gegebenheiten einer Tauschbörse nicht beeinflussen könne, nicht zu seiner Privilegierung führen dürfe. Vielmehr habe die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Anschlussinhaber muss seinen Ehepartner nicht überwachenveröffentlicht am 22. Juni 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.2012, Az. 32 C 157/12
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle des illegalen Filesharings über Internettauschbörsen keine allgemeinen Überwachungspflichten zwischen Ehepartnern anzunehmen sind. Vorliegend war die Ehefrau Anschlussinhaberin und wurde auf Schadensersatz für die Verbreitung von Musikstücken in Anspruch genommen. Sie bestritt die Tat und gab an, dass außer ihr nur ihr Ehemann Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er keine Musik in Tauschbörsen herunterladen solle, ihn jedoch nicht weiter überwacht. Dies genügte dem Gericht zur Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Ehegatten sei eine gegenseitige Überwachung nicht zumutbar. Das gelte auch dann, wenn bereits Anhaltspunkte für vorherige Rechtsverletzungen bestünden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Ansprüchen des Markeninhabers bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne Zustimmungveröffentlicht am 19. Juni 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
§ 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bietet eine Abo-Falle einen Filesharing-Client zum Download an, ohne darauf hinzuweisen, dass damit Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden, ist diese für spätere Abmahnkosten des Nutzers haftbarveröffentlicht am 6. Juni 2012
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2012, Az. 11 U 86/11
§ 254 BGB, § 280 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer sog. Abofalle für Schäden aufzukommen hat, die infolge einer Nutzung einer von ihm bereitgestellten Filesharing-Client-Software (hier: Bearshare) entstehen, wenn der Betreiber den Nutzer vor dem Download nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass bei Nutzung der Software Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden. Das Unternehmen habe den Nutzer als Verbraucher pflichtwidrig nicht ausreichend über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung informiert. Ein Mitverschulden des Nutzers schloss der Senat aus: Auf Grund der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage habe der Nutzer nicht davon ausgehen müssen, dass der Download von Musikstücken urheberrechtswidrig sei. Der Nutzer war im vorliegenden Fall wegen Urheberrechtsverletzungen (illegalem Filesharing) abgemahnt worden und hatte den Betreiber der Abo-Falle diesbezüglich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hatte ca. 1.500,00 EUR Schadenersatz und über 800,00 EUR an Rechtsanwaltskosten zu tragen. Auf die Entscheidung hingewiesen haben Heise (hier) und der Kollege Sebastian Dosch (hier).
- OLG Frankfurt a.M.: Werden Werbesendungen gegen den Willen des Empfängers in Plastikfolie zugestellt, liegt hierin kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 22. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 U 106/11
§ 7 Abs. 1 und 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 242 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Einwurf von Post-Werbesendungen, die von Plastikfolie umhüllt sind, bei Verbrauchern zulässig ist, auch wenn diese einen Aufkleber mit dem Wortlaut „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ auf ihrem Briefkasten angebracht haben. Belästigung mit Plastikfolien sei keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG. Für diese Vorschrift sei Voraussetzung, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liege. Dazu sei jedoch nicht vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belästigung liege ebenfalls nicht vor, da die mit einem Handgriff zu erledigende Entsorgung der Umhüllung dem Durchschnittskunden durchaus zuzumuten sei. Darüber hinaus bejahte der Senat auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, denn diese habe die o.g. Aufkleber selbst auf wettbewerbsrechtlich unzulässige Weise in der Region in Umlauf gebracht, um sodann Verteiler von Werbesendungen in Plastikfolien abmahnen zu können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für eine Abmahnung, die nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wirdveröffentlicht am 21. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2012, Az. 6 U 41/12
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kosten für eine Abmahnung, die erst nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Senat führte aus, dass eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden könne, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen sei. Gegen die dann zugestellte einstweilige Verfügung – da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde -, könne der Schuldner bei sofortigem Anerkenntnis Kostenwiderspruch einlegen, so dass auch diese Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Die Begründung für den Eilantrag könne nämlich nicht die nicht abgegebene Unterlassungserklärung sein, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die Verfügung schon erlassen war. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Aus einem aufgehobenen Unterlassungstitel darf nicht vollstreckt werden / Kein Ordnungsgeldveröffentlicht am 20. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.04.2012, Az. 6 W 43/12
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung nicht verhängt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Dies gelte auch dann, wenn gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgreich Berufung eingelegt werde, da in diesem Fall nicht die ursprüngliche einstweilige Verfügung rückwirkend bestätigt, sondern eine neue, allerdings inhaltsgleiche erlassen werde. Wie das OLG Frankfurt a.M. entschied das OLG Hamburg, WRP 1997, 53; anders entschied (zum Ordnungsgeld) indessen das OLG München, NJWE-WettbR 2000, 147. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Rezeptsammlung genießt urheberrechtlichen Schutzveröffentlicht am 14. Mai 2012
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2012, Az. 2-06 O 387/11
§ 4 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch eine Rezeptsammlung urheberrechtlichen Schutz genießt. Im vorliegenden Fall schrieb eine Hobbyköchin Kochrezepte für bestimmte Tupperware-Produkte und verkaufte die Rezeptsammlung als kostenpflichtigen Download über das Internet. Eine Käuferin veröffentlichte zwei Rezeptsammlungen und wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kammer urteilte, dass die Schöpfungshöhe der einzelnen Rezepte nicht zu prüfen sei, da jedenfalls das Urheberrecht an dem Gesamtwerk („Sammelwerk“) verletzt worden sei.
- OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung bei unerlaubter Telefonwerbung darf sich nicht auf angerufene Telefonnummer beschränken / Geschäftsführer haftet neben Gesellschaft persönlichveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Nachahmung einer bekannten Designer-Handtasche ist als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung wettbewerbswidrigveröffentlicht am 26. April 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 6 U 251/10 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche auf ein preisgünstiges Produkt – auch wenn die Merkmale an sich eher unauffällig sind – die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausnutzt. Das OLG ging dabei – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der wettbewerblichen Eigenart des Produktes aus, welches trotz der vergleichsweise einfachen Gestaltung durch diverse Presseveröffentlichungen einen gewissen Bekanntheitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen erworben habe. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Nachahmung zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sehe, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet werde, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehle. Der Rechtsstreit wird mittlerweile vor dem BGH weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung: