IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11
    § 28 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Ärztebewertungen im Internet zulässig und nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen sind. Die Beklagte (das Internetportal) erhebe und speichere die Daten über die Ärzte, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wolle. Damit sei § 29 BDSG einschlägig. Nach Abwägung der Rechtsgüter überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasse, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, müsse die Klägerin es grundsätzlich hinnehmen, wenn die Möglichkeit bestehe, sie in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt werde. Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgten und der Klägerin damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011, Az. 19 W 67/11
    § 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 Hs. 1 ZPO, § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde einer Unterlassungsklage, mit welcher sich ein Rechtsanwalt u.a. gegen den Vorwurf verwahrte, er habe seit Jahren die deutsche Gerichtsbarkeit betrogen, den Streitwert auf 10.000,00 EUR angehoben, nachdem die Vorinstanz den Streitwert noch auf 5.000,00 EUR festgesetzt hatte. Der Vorwurf war im Rahmen eines Zivilprozesses schriftlich geäußert worden. Die Beschwerde war auf eine Anhebung des Streitwerts auf 100.000,00 EUR gerichtet. Zuviel, wie der Senat befand. Was wir davon halten? Sachdienliche Schriftsätze emotionslos, rechtlich profund und insgesamt in würziger Kürze zu verfassen ist eine Kunst der eigenen Art. Was die streitgegenständliche Äußerung in einem Zivilprozess zu suchen hatte, mag allein der Kollege wissen, der sich zu ihr hinreißen ließ. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2012, Az. 6 W 8/12
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen den Kennzeichen „BA“ und „BA83“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Marke „BA“ sei von Haus aus allenfalls durchschnittlich. Die Zeichenähnlichkeit sei sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben „BA“ immer in Verbindung mit der Zahl „83“ verwende.  Dabei trügen beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft bei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2012

    OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2012, Az. 6 U 256/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Domain zahnwelt-dortmund.de gegen die Rechte an der Marke „Zahnwelt“ verstößt. Zwar habe die Klagemarke „Zahnwelt“ von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil „Zahn“ beschreibe lediglich die Art der angebotenen Leistungen. Bei dem hinzugefügten Bestandteil „welt“ handele es sich um einen Begriff, der – in Kombination mit einer Gattungsangabe (wie z.B. in „Möbelwelt“ oder „Reisewelt“) – häufig verwendet werde, um ein Unternehmen zu bezeichnen, das für sich ein breites Angebot von Waren oder Dienstleistungen in dem fraglichen Bereich beanspruche. Das Kennzeichen zahnwelt-dortmund.de hebe sich aber nicht einmal von dieser Not leidenden Marke ab: Ortszusätzen fehle, so der Senat, in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die – rein beschreibende – Funktion hätten, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen. Sie seien daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweise, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
    § 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren – auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge – sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 – aufgehoben (hier)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr sei auf den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing nicht nachgewiesen ist, wenn die Auskunft den Anschlussinhaber betreffend nicht eindeutig ist. Vorliegend hatte die Auskunft des Providers zunächst gelautet, dass der 7jährige Sohn des Beklagten Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Downloads gewesen sei. Eine weitere Anfrage ergab den Beklagten selbst. Da die Vertragsdaten beim Provider nicht geändert worden waren, blieb unklar, wie für dieselbe IP-Adresse zum selben Zeitpunkt zwei unterschiedliche Anschlussinhaber in Frage kommen sollten und wie der Provider überhaupt den Namen des minderjährigen Sohnes erhalten haben sollte. Aus diesem Grund sei zweifelhaft, ob die Ermittlung des Anschlussinhabers ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies gehe zu Lasten des Rechteinhabers, weshalb Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz abzulehnen seien.
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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 6 W 112/11
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei dem dritten Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, nachdem zuvor bereits für Verstöße Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nunmehr „empfindliche“ Ordnungsmittel einzusetzen sind, nachdem 2 vorherige Verstöße gegen diese Verfügung, die mit jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld (für einmal 3 und einmal 5 unberechtigte Faxwerbesendungen (Spam)) geahndet wurden, offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Damit wurde eine Ordnungsmittelverfügung des LG Frankfurt (hier) bestätigt. Das OLG erachtete die Festsetzung eines Betrages von 30.000,00 EUR für 19 Verstöße für angemessen. Darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre ohne Verstoß vergangen waren, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen; der Vortrag, dass Dritte die Schreiben in ihrem Namen versandt hätten, blieb unbewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
    § 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. März 2012

    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 264/10
    § 1 Abs. 1 ZHG, § 1 Abs. 5 ZHG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat einer auch selbständig tätigen Zahnarzthelferin verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn, das Bleaching erfolgt mit sog. „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus wurde es der Beklagten untersagt, selbstständig – also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt – Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) vorzunehmen. Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, welche die Rechtsauffassung vertrat, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was aber nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) Zahnärzten vorbehalten sei. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich um rein kosmetische Anwendungen handele. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Kai Jüdemann (hier).

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