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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 26 W (pat) 4/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Frauenzimmer“ entgegen den Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 , 35, 38, 41, 42 (hauptsächlich der Bereich Fernsehen, Telekommunikation und IT) eintragungsfähig ist. Das DPMA hatte eine Eintragung noch größtenteils versagt mit der Begründung, die Bezeichnung „Frauenzimmer“ sei eine gebräuchliche umgangssprachliche Bezeichnung für eine weibliche Person bzw. eine Frau, so dass sie in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen eine reine Beschaffenheits-, Bestimmungs- oder thematische Inhaltsangabe darstelle, die die Vorstellung vermittele, dass sich so bezeichnete Waren und Dienstleistungen an Frauen richteten bzw. speziell für Frauen konzipiert worden seien. Dem folgte das BPatG nicht. Nach Auffassung des Senats – unterstützt vom Wiktionary-Internetwörterbuch – handele es sich nämlich bei dem Begriff „Frauenzimmer“ nicht um ein gleichwertiges Synonym für „Frau“ bzw. „Dame“, sondern um eine nur (noch) scherzhaft und im Allgemeinen abwertend verwendete Bezeichnung für eine Frau oder ein Mädchen, die deshalb zur unmittelbaren Beschreibung der Bestimmung von Waren und Dienstleistungen für die Frau bzw. für die Dame ungebräuchlich ist. Aus diesem Grund komme der angemeldeten Marke hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen durchaus Unterscheidungskraft zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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