Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ sind sich nicht zum Verwechseln ähnlichveröffentlicht am 11. März 2015
BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ für alkoholische Getränke nicht verwechslungsgefährdet sind. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei auch der Wortbestandteil „Kleiner“ der Marke „Kleiner Feigling“ zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Unterschied der Marken groß genug sei, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem würden die Zeichen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen. Zum Volltext der Entscheidung: