IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bamberg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 3 U 236/11
    § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 127 VVG, § 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers unwirksam sind, wonach der Versicherte an der freien Anwaltswahl gehindert ist. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die „Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf“ davon abhängig gemacht, dass ein Rechtsanwalt „aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammZur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir einen gewitzten Mitarbeiter (männlich/weiblich, z.B. Jurastudent, Referendar) zur freien Mitarbeit. Unser Wunschzettel: Gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung, ist ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.). Eine selbständige Arbeitsweise ist für uns natürlich von wesentlicher Bedeutung. Zeit: Die Tätigkeit umfasst bis zu 15 Stunden im Monat. Tätigkeit: Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung, juristische Recherche Lohn: Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung. Bewerbungen werden ausschließlich elektronisch erbeten an: info [at] damm-legal.de. Update: Wenn Sie diese Stellenanzeige lesen, ist sie noch aktuell. (c;

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    LG Bochum, Urteil vom 17.11.2008, Az. 2 O 762/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ bezeichnet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte in der jüngeren Vergangenheit, vermutlich vor allem zum Zwecke der Erzielung rechtsanwaltlicher Abmahngebühren, eine technische Panne der Internethandelsplattform eBay ausgenutzt, derzufolge bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrungen der Onlinehändler nicht angezeigt wurden und stattdessen sich ein Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ fand, und an betroffene Onlinehändler massenhaft Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verschickt. Der Verfügungsbeklagte Axel Gronen hatte sich gegen diese „Abzocke“ im Namen der Onlinehändler gewehrt und einen Bericht über das Abmahnverhalten der Schmidt Wellness GmbH (Bericht) und dessen Prozessbevollmächtigten verfasst. Hiergegen wehrte sich die Firma Schmidt Wellness GmbH zunächst mit einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung (Abmahnung), sodann per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bochum entschloss sich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In dieser konnte der Verfügungsbeklagte Gronen 30 streitgegenständliche Abmahnungen vorlegen. Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nunmehr per Urteil abgelehnt und die Äußerungen Gronens einerseits als zutreffend, andererseits als durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Mitunter darf Gronen auch seine frühere Behauptung aufrecht erhalten: „Der Abmahnanwalt ist interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat.“ und zu Sanktionen gegenüber der Schmidt Wellness GmbH aufrufen. Dem Vernehmen nach soll die Angelegenheit durch die Schmidt Wellness GmbH noch im Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht weiterverfolgt werden.
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