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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    §§ 11 Satz 238 Abs. 3 Satz 1 UrhG

    Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:

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