Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG München: Buy-out-Vereinbarungen (also vollständige Rechteübertragung) für journalistische Beiträge sind als AGB zu wertenveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§§ 11 Satz 2, 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG
Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten: