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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2010

    BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 BauKaG NRW; Art. 2; 4 Abs. 1 EU-RL 2005/36/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung „Freier Architekt“ wettbewerbswidrig ist, wenn der betreffende Architekt nicht in die entsprechende Liste der Architektenkammer des jeweiligen Landes eingetragen ist. Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stelle eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Vorschrift verstoße nicht gegen EU-Recht, auch wenn sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen sei. Zitat: (mehr …)

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