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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.04.2011, Az. 27 W (pat) 562/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „WestSeller“ mangels Unterscheidungskraft nicht für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung und Internet eintragungsfähig ist. Das Gericht war der Auffassung, dass das angesprochene deutsche Publikum „WestSeller“ immer als Sachhinweis auf Waren und Dienstleitungen aus dem Westen, die sich gut verkaufen, verstehen werde. Es handele sich um eine sprachübliche Verbindung und naheliegende Begriffskombination, wie auch in Bestseller oder Topseller, die weder besonders phantasievoll sei noch den Bedeutungsgehalt der einzelnen Bestandteile verändere. Auch ein Freihaltebedürfnis für den angemeldeten Begriff mochte das Gericht nicht ausschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben einzuschränken ist. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammten oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Für die – geografisch jedenfalls näher liegende – Bezeichnung „Madrid“ hatte dies das Bundespatentgericht noch anders entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 27 W (pat) 518/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Madrid“ für Schuhwaren u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen. Danach seien u. a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die spanische Hauptstadt Madrid erheblichen Teilen der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise bekannt sei. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei Madrid geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen, denn bei wirtschaftlich bedeutenden Orten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 513/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „activo“ nicht für verschiedene IT-Dienstleistungen (Software, diverse Telekommunikationsdienstleistungen, Durchführung von Showveranstaltungen u.a.) eintragungsfähig ist, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der aus dem Spanischen stammende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens habe die auch im Deutschen verständliche Bedeutung „aktiv“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeübliche Sachangabe wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000, Az. 14 U 3504/99
    §§ 14 Abs. 5, 6; 19 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 242 BGB

    Aus der Rubrik „Oldies but goldies“ stammt diese Entscheidung des OLG Dresden. Der dortige 14. Zivilsenat entschied, dass der Benutzung des Namens und des Bildes von Johann-Sebastian Bach ein gravierendes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegensteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:
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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 28 W (pat) 152/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lucky Charms“ nicht als Marke für den Bereich Schmuck und Bekleidung eintragungsfähig ist. „Lucky Charms“ bedeutet Glücksbringer und sei daher nach Auffassung des Gerichts als Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, freihaltebedürftig. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung. Dies gelte auch, obwohl die Bezeichnung fremdsprachlich ist, da die beschreibende Bedeutung ohne Weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus könnten Mitbewerber das Markenwort zur ungehinderten beschreibenden Verwendung, auch im Import/Export-Bereich, benötigen.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 29 W (pat) 87/07
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss festgestellt, dass die Eintragung der Wortmarke „Maxi“ auch für CDs und andere Datenträger zulässig ist. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung für den Bereich „CDs, Video-Discs, Schallplatten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVDs), sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form, ausgenommen Versionen in Überlänge und/oder Übergröße“ zurückgewiesen hatte, legten die Anmelder Beschwerde ein. Die Auffassung des DPMA, dass die Bezeichnung „Maxi“ die Kurzbezeichnung für „Maxisingle“ oder „Maxi-CD“ und somit ein Verweis auf ein Format und nicht auf die Herkunft sei, wurde vom Bundespatentgericht nicht geteilt. Der entscheidende Senat machte vielmehr drauf aufmerksam, dass der Begriff „Maxi“ in Alleinstellung lediglich Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern benenne, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst. Ohne weitere Ergänzungen sei das Wort „Maxi“ zu unklar, um in Hinblick auf unbespielte Ton-, Bild- oder Datenträger eindeutige beschreibende Aussagen entnehmen zu können. Des Weiteren sei der Begriff kein gebräuchliches Wort in Bezug auf unbespielte Speichermedien.

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