Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Wortmarke „Glühkirsch“ ist freihaltebedürftig und daher zu löschenveröffentlicht am 11. März 2013
BPatG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 26 W (pat) 68/11
§ 50 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke „Glühkirsch“ zu löschen ist. Grund sei, dass für den genannten Begriff ein Freihaltebedürfnis im Interesse von Mitbewerbern bestehe, die den Ausdruck „Glühkirsch“ im Handels- und Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „my bed“ ist keine eintragungsfähige Marke für Zimmervermietungveröffentlicht am 11. Januar 2013
BPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „my bed“ für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Marke „Pornotube“ muss nicht gelöscht werden / „Tube“ kein Synonym für Internetvideoportalveröffentlicht am 12. November 2010
BPatG, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 27 W (pat) 216/09
§ 54, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Pornotube“ u.a. für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eintragungsfähig ist bzw. nicht gelöscht werden muss. Die Antragstellerin für die Löschung hatte behauptet, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. Der englische Begriff „tube“ bedeute im Deutschen „Fernsehen“ oder „Kanal“ und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe für einen Kanal, über den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Dass „tube“ ins Deutsche übersetzt „Fernsehen“ oder „Kanal“ bedeute, lasse sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Verständnis im Sinn eines Internetvideoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt der Markeneintragung habe sich die Videoplattform „Youtube“ noch nicht so stark durchgesetzt, dass von einer gegenüber dem lexikalischen Verständnis geänderten Bedeutung des Wortes „tube“ als Internetvideoportal auszugehen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: