Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht auch dann, wenn Abmahner seinen Rechtsanwalt noch nicht bezahlt hat / Freistellungsanspruchveröffentlicht am 29. August 2013
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12
§ 249 Abs. 1 BGB, § 250 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat im Rahmen einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein abmahnendes Unternehmen den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt nicht bezahlt haben muss, um gegen den Abgemahnten die Übernahme seiner Rechtsanwaltskosten begehren zu können. Zitat: (mehr …)
- OLG Hamm: Der Abmahner kann den Abgemahnten auch ohne bezahlte Anwalts-Rechnung unmittelbar auf Zahlung seiner Abmahngebühren in Anspruch nehmenveröffentlicht am 10. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 249 Abs. 1 BGB, § 250 S. 2 BGB, § 281 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer (berechtigten) Abmahnung der Abgemahnte auf die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, ohne dass der Abmahner zuvor die Kostenrechnung des Rechtsanwalts ausgeglichen haben muss. Grundsätzlich stehe dem Abmahnenden zwar lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwaltes zu. Werde dieser jedoch in der mit der Abmahnung gesetzten Frist nicht erfüllt, habe der Abmahner die Möglichkeit, nunmehr ohne weiteres Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, und zwar ohne Ablehnungsandrohung oder rechtskräftiges Leistungsurteil. Dies rechtfertige sich aus der Pflichtverletzung des Abgemahnten, welche auf der Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung, den Abmahner von dessen Verbindlichkeit gegenüber seinem Anwalt freizustellen, beruhe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Werden die Abmahnkosten eingeklagt, nachdem der Abgemahnte deren Ausgleich endgültig verweigert hat, muss der Kläger nicht den Ausgleich der Anwaltsgebühren nachweisenveröffentlicht am 9. November 2012
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Az. 15 U 90/09 – teilweise aufgehoben
§ 250 S. 2 BGB, § 257 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 670 BGBDas OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob bei einer Gebührenklage, gerichtet auf Zahlung der Abmahnkosten, die betreffende Gebührennote des abmahnenden Rechtsanwalts bereits vom Kläger bezahlt worden sein muss oder nicht. Der Senat entschied, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gemäß § 257 BGB auch den Anspruch auf Freistellung von hierfür eingegangenen Verbindlichkeiten umfasse. Der Freistellungsanspruch aus § 257 BGB wandele sich zwar grundsätzlich erst mit der Erfüllung der Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch um. Anders liege es jedoch, wenn Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigere. Solches Verhalten des Schuldners mache die grundsätzlich nach § 250 S.2 BGB erforderliche Fristsetzung entsprechend § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wandele sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in einen Geldanspruch (Zahlungsanspruch) um. Hinweis: Das Urteil wurde vom BGH in Hinblick auf die zugesprochene Vertragsstrafe teilweise aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Dresden: Erlaubte Verdachtsberichterstattung oder unzulässiger Vorwurf einer Straftat? / Bei falscher Tatsachenbehauptung trägt Äußernder ggf. die Kosten des Strafverteidigers des Betroffenenveröffentlicht am 16. August 2012
OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2012, Az. 4 U 1883/11
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Grund unwahrer Tatsachenbehauptungen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, vom Behauptenden auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren verlangen kann. Der Senat ließ sich auch zu der Frage aus, wie das Schmerzensgeld zu berechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Der Filesharer hat an den Rechteinhaber zu zahlen, weil dieser seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen will?veröffentlicht am 12. Juli 2012
AG München, Urteil vom 24.04.2012, Az. 158 C 6359/12
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG München hat im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine nicht von uns vertretene Inhaberin eines Internetanschlusses (wohl wegen illegalem Filesharings) zu Folgendem verurteilt: „1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 1.005,40 EUR aus der Rechnung der Kanzlei … vom 30.09.2011 freizustellen. Die Klägerin wird ermächtigt, die angeordnete Freistellung auf Kosten der Beklagten in der Weise vorzunehmen, dass sie die Verbindlichkeit selbst erfüllt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Betrag von 1.005,40 EUR an die Klägerin vorauszuzahlen.“ Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Ersatz von Abmahnkosten – Zur Umwandlung vom Freistellungs- zum Zahlungsanspruchveröffentlicht am 27. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.08.2011, Az. 6 U 49/11
§ 250 BGB, § 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger einer berechtigten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (= Kosten des beauftragten Rechtsanwalts) hat, dieser Anspruch allerdings – sofern der Unterlassungsgläubiger die Kosten seines Anwalts noch nicht selbst ausgeglichen hat – zunächst nur auf Freistellung von diesen Kosten zielt. Dieser Freistellungsanspruch wandele sich jedoch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Abgemahnte die Übernahme der Kosten ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn Rechtsanwalt Mandanten von Kostenrisiko freistelltveröffentlicht am 22. August 2008
KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.