Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG München: Widerruf von Messekäufen nicht möglichveröffentlicht am 6. Dezember 2013
AG München, Urteil vom 25.04.2013, Az. 222 C 6207/13
§ 433 Abs. 2 BGB, § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Vertrag, der auf einer Handwerksmesse geschlossen wurde, nicht widerrufbar ist. Es handele sich bei einer Verkaufsmesse nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es stehe weder das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab, so dass ein besonderes Widerrufsrecht nicht entstehe. Ein dort geschlossener Vertrag sei somit bindend. Zum Volltext der Entscheidung: