Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch „Ghostwriter“-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnenveröffentlicht am 2. Januar 2012
BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10
§ 5 S.1 Hs. 1 FAODer BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung des Fachanwaltstitels im Rahmen der „persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung“ der in der Fallliste aufgeführten Fälle auch solche Akten zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller zwar selbst bearbeitet wurden, ohne dass dieser aber die jeweilige Korrespondenz selbst unterschrieb („Ghostwriter-Fälle“). Auch solche Fremdbearbeitungen seien anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)