Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Unternehmer haftet für verlinkten, nicht eindeutig rechtswidrigen Inhalt einer fremden Website erst mit Kenntniserlangungveröffentlicht am 5. Januar 2016
BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14
§ 8 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der auf den nicht deutlich erkennbar rechtsverletzenden Inhalt einer fremden Internetseite verlinkt, erst dann grundsätzlich für die verlinkten Inhalte haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erhalten hat, sofern er sich den Inhalt zuvor nicht zu eigen gemacht hat. Dies ist nicht der Fall, wenn allgemein auf eine Website verwiesen wird und der Nutzer sich qua eigener Entscheidung zu den betreffenden rechtswidrigen Inhalten „durchklicken“ muss. Wird der Unternehmer auf die Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite hingewiesen, hat er dies zu prüfen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dort um eine klare Rechtsverletzung handelt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf seinen Servern nicht selbst strafbar / § 10 TMGveröffentlicht am 12. November 2014
KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14
§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG, § 27 StGB, § 130 StGBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Hosting-Provider, der keine positive Kenntnis von Straftaten seiner Kunden auf den von ihm zur Verfügung gestellten Servern hat, nicht der Beihilfe zu einer Straftat belangt werden kann. Vielmehr profitiert der Provider auch im Strafrecht von der Privilegierung des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Haftung des Webseiten-Betreibers, der fremde Inhalte selbst veröffentlichtveröffentlicht am 10. Januar 2014
BGH, Urteil vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde (von einem Nutzer bereit gestellte) Inhalte veröffentlicht, für diese im Falle von Urheberrechtsverletzungen haftet. Dieser Fall sei zu unterscheiden von Hosting-Diensten, wo Nutzer selbst Inhalte hochladen könnten. Könne nur der Betreiber Inhalte veröffentlichen, habe er die Kontrolle darüber, unabhängig davon, woher die Inhalte stammen. Zum Volltext der Entscheidung: