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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003, Az. 36a C 37/03
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass auch derjenige als Störer anzusehen ist, der nicht selbst E-Mail-Werbung (Spam) betreibt, jedoch Kunden die Möglichkeit eröffnet, nach einem Aufruf seiner Internet-Seite bis zu sechs E-Mails an Dritte zu versenden, um diese für die kostenlosen Dienste der Beklagten zu werben (sog. Tell-a-friend-Funktion). Zu der (Un-) Zulässigkeit dieser Freundschaftswerbung gibt es bereits Entscheidungen vom OLG Nürnberg (Link: OLG Nürnberg) und LG Berlin (Link: LG Berlin). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 15 S 8/09
    §§ 823, 1004 BGB; §§ 1, 2 GG

    Das LG Berlin hatte sich – wie bereits das OLG Nürnberg zuvor in einem vergleichbaren Fall (Link: OLG Nürnberg) – in diesem Berufungsurteil mit einer Funktion zur Freundschaftswerbung für einen Shopping-Club / eine Shopping-Community ausschließlich für registrierte Benutzer zu befassen (Tell-a-friend-Werbung). Der Club ermöglichte es seinen Nutzern, Freunden und Bekannten ein Angebot zur Kenntnisnahme zu übersenden. Die Empfehlungs-E-Mail enthielt Werbung des Shopping-Club-Betreibers. Das Landgericht hielt dies aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht für statthaft und erklärte die Portalbetreiber zu (Mit-)Störern, wobei es insbesondere auf den Werbeinhalt der Empfehlungs-E-Mail abhob. Zum einen werde der Kunde als Instrument missbraucht, verbotene Werbung an Dritte ohne deren Einwilligung zu versenden, zum anderen hänge der Shopbetreiber in verbotener Weise eigene Werbung an die persönliche Empfehlung des Kunden an. Die Funktion “Weiterempfehlen” oder “Tell-a-friend”-Funktion in einem Shop sollte nach Auffassung von DR. DAMM & PARTNER gesperrt bzw. nicht angeboten werden, äußerstenfalls ohne jegliche Anpreisung von eigenen Waren oder Unternehmensqualitäten (Werbung) erfolgen.

    Update: Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren gegen das Urteil des AG Berlin-Mitte vom 22.05.2009, Az. 15 C 1006/09 Berufung zum LG Berlin eingelegt wurde, worauf am 18.08.2009 ein Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen wurde, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
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